Aufgabendiskussion

Dr Franke Ghostwriter
Tatsache ist, dass die Versorgung mit Aufgaben + erklärte Musterlösungen recht übersichtlich ausfällt. Deshalb beginne ich diesen Thread, damit hier Aufgaben diskutiert werden können, zu denen derjenige, der die Aufgabe stellt, eine "sichere" Lösung hat. Z.B. aus einem Mentoriat.

Ich fang mal an und stell die erste Aufgabe zur Diskussion:

Welche der folgenden Aussagen ist zutreffend?
(1 aus 5)
A: Grundsätzlich besteht beim Werkvertrag die Pflicht des Unternehmers, das versprochene Werk persönlich zu erstellen.
B: Bei Vorliegen eines Werkvertrages ist der Unternehmer gemäß § 241 Abs. 2 BGB zur Überprüfung der vom Besteller gelieferten Stoffe hinsichtlich ihrer Geeignetheit zur Herstellung des Werkes verpflichtet.
C: Die Vorschrift des § 326 Abs. 5 BGB findet im Werkvertragsrecht keine Anwendung.
D: Im Werkvertragsrecht hat der Besteller grundsätzlich ein Wahlrecht hinsichtlich der Art der Nacherfüllung.
E: Die Antworten A bis D sind falsch.
 
Meine Lösung: E ist richtig

A ist falsch: anders beim Dienstvertrag, § 613 BGB

B ist falsch: Richtig ist, dass der Unternehmer zur Überprüfung der vom Besteller gelieferten Stoffe hinsichtlich ihrer Geeignetheit zur Herstellung des Werkes verpflichtet ist. Das ist aber eine leistungsbezogene (leistungssichernde) Nebenpflicht. Die Pflichten, die sich aus § 241 II BGB ergeben sind aber immer nicht-leistungsbezogene Nebenpflichten.

C ist falsch: Siehe § 634 Nr. 3 BGB

D ist falsch: Der Besteller hat kein Wahlrecht, aber der Unternehmer, § 635 I BGB

E ist richtig: A-D sind falsch

Liebe Grüße
 
Ich sehe das etwas anders. Beim Werkvertrag handelt es sich um einen Vertrag der darauf gerichtet ist, einen Werkerfolg gegen Vergütung auszuführen.
Der Unternehmer verfügt über das Wissen, das benötigt wird, um den Vertrag mit Erfolg abzuschließen. Außerdem ist er lt. § 633 I, II BGB dazu verpflichtet, das Werk frei von Sachmängeln zu übergeben.

Ein zugegebenermaßen recht banales Beispiel: Privat beauftragt einen Maler die Hausfassade neu zu streichen. Dazu stellt Privat ihm Farbe zur Verfügung (weil er ganz genau diese Farbe möchte). Es handelt sich aber um eine Zimmerfarbe. Der Maler ist verpflichtet zu überprüfen, ob die Farbe für diesen Zweck geeignet ist. Streicht er ohne zu prüfen und die Farbe hält auf dem Putz nicht, ist der Erfolg nicht herbeizuführen. Der Maler hat dann keine weiteren Ansprüche.
 
Der Maler hat dann keine weiteren Ansprüche.

Der Privat (= Werkbesteller) hat dann aber einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, 281 I BGB gegen den Maler (= Werkunternehmer), weil der Maler seiner leistungsbezogenen Nebenpflicht nicht nachgekommen ist, den von Privat gelieferten Stoff (Farbe) hinsichtlich seiner Geeignetheit zur Herstellung des Werkes zu überprüfen.

Liebe Grüße
 
Ja, deswegen ist der Unternehmer auch gemäß § 241 II BGB zur Überprüfung verpflichtet.

Ich wiederhole mich gerne: Ja, er ist verpflichtet! Aber nicht wegen § 241 II BGB. Warum § 241 II BGB nicht in Frage kommt, habe ich bereits erklärt: § 241 II BGB definiert nur nicht-leistungsbezogene Nebenpflichten, z.B. Schutz-, Auklärungs-, Rücksichtsnahmepflichten.

Die Überprüfung der eingebrachten Stoffe ist aber eine leistungsbezogene Nebenpflicht, die direkt und ohne Umweg aus der Hauptpflicht des Werkunternehmers aus § 631 I BGB abgeleitet ist, das versprochene Werk herzustellen, d.h. Rechtsgrund für diese Pflicht ist das Leistungsversprechen selber. Die Überprüfung ist notwendig, um die Leistung sicherzustellen (sog. Leistungssicherungspflicht).

Das hat nichts mit den Pflichten aus § 241 II BGB zu tun.

Liebe Grüße
 
Tja, Chrissi, nach reiflichem Überlegen und Nachlesen, gebe ich mich geschlagen. Vielleicht sollte ich mal ein ernsthaftes Wörtchen mit dem Dozenten reden...
Der Lehrstuhl hat in seiner Musterlösung auch E als die richtige Lösung angegeben.

Stellst du die nächste Aufgabe?
 
Eine neue Aufgabe:

Für den Abschlussball seines Tanzkurses lässt sich K von einem Schuhmacher ein Paar Schuhe maßanfertigen. Am Tag des Abschlussballs holt er die Schuhe ab. Dabei bemerkt er, dass die Absätze der Schuhe viel höher sind, als vorher vereinbart. Dennoch nimmt er die Schuhe mit, um sie beim Abschlussball zu tragen. K erklärt aber gegenüber dem Schuhmacher, dass er die Schuhe nur unter dem Vorbehalt mitnimmt, seine Rechte aus dem Mangel zu einem späteren Zeitpunkt wahrzunehmen. Nach einigen Tagen sucht K den Schuhmacher abermals auf und verlangt unter Hinweis auf die viel zu hohen Absätze neue Schuhe.

Welche der folgenden Aussagen ist/sind richtig?

(x aus 5)

A Auf den Vertrag zwischen K und dem Schumacher wird kein Kaufrecht nach § 651 BGB angewendet.

B K kann neue Schuhe verlangen.

C K kann zwar keine neuen Schuhe, aber die Nachbesserung der angefertigten Schuhe verlangen.

D K kann keine Nacherfüllung nach § 635 BGB verlangen, da bereits die Abnahme der Schuhe erfolgte.

E K kann keine Nacherfüllung nach § 635 BGB verlangen, da der vorliegende Mangel unerheblich ist.

Welche Aussagen sind richtig / falsch und warum?

Liebe Grüße
 
Ich fang diesmal hinten an:
E: falsch, die Beschaffenheit wurde vorher vereinbart. Der Mangel ist nicht unerheblich.

D: falsch, er kann Nacherfüllung verlangen, da er bei sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält, § 640 II BGB.

C: richtig, aus § 640 II BGB ergeben sich folgende Rechte nach § 634 Nr. 1-3.

B: falsch, § 634 schließt diese Möglichkeit nicht mit ein.

A: keine Ahnung: In § 651 heißt: Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung.
- Der Wortlaut trifft zu, dennoch kommen doch die Vorschriften des Werkvertrages zur Anwendung -

Da es in der Klausur aber nur Kreuzchen oder kein Kreuzchen gibt und nicht noch die Option Fragezeichen, würde ich mich für kein Kreuzchen entscheiden. Also:
A: falsch

Viele von Selbstzweifeln zerfressenen Grüße
Andi
 
A: keine Ahnung: In § 651 heißt: Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung.
- Der Wortlaut trifft zu, dennoch kommen doch die Vorschriften des Werkvertrages zur Anwendung -

In meiner Lösung ist A auch falsch.

Neu maßangefertigte Schuhe sind

- neue
- herzustellende
- bewegliche
- unvertretbare, d.h. individuell unterscheidbare, § 91 BGB

Sachen

und werden geliefert, d.h. vom Unternehmer/Verkäufer an den Besteller/Käufer überreicht.

Deshalb wird auf die neu maßangefertigten Schuhe nach § 651 1 BGB das Kaufrecht, sowie die in § 651 3 BGB genannten werkvertraglichen Regelungen (wozu § 635 BGB aber nicht gehört) angewendet.

Die Mängelrechte beurteilen sich deshalb nach Kaufrecht und nicht nach Werkvertragsrecht. Das ist für die Beurteilung von B, C, D, E wichtig.

Liebe Grüße
 
und werden geliefert, d.h. vom Unternehmer/Verkäufer
Die Mängelrechte beurteilen sich deshalb nach Kaufrecht und nicht nach Werkvertragsrecht. Das ist für die Beurteilung von B, C, D, E wichtig.

Es wird also Kaufrecht angewendet.

Nach § 434 BGB sind die Schuhe nicht frei von Mängeln, da die sie wegen der zu hohen Absätze zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Abholung der Schuhe) nicht die vereinbarte Beschaffenheit hatten.

Nach § 437 Nr. 1 BGB kann K Nacherfüllung gemäß § 439 BGB und nach § 439 I BGB neue Schuhe verlangen (Käufer K hat Wahlrecht zwischen Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache).

Deshalb ist B richtig und C falsch.

D und E sind falsch, weil § 635 BGB eine werkvertragliche Regelung ist, die hier nach § 651 BGB nicht anwendbar ist.

Also meine Lösung bei den Maßschuhen: B ist richtig, die restlichen Aussagen sind falsch.

A: keine Ahnung: In § 651 heißt: Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung.
- Der Wortlaut trifft zu, dennoch kommen doch die Vorschriften des Werkvertrages zur Anwendung -

Ja, es wird bei Maßanfertigung beweglicher unvertretbarer Sachen sowohl Kaufrecht als auch teilweise Werkvertragsrecht angewendet, § 651 BGB. Aber nur die in § 651 3 BGB genannten werkvertraglichen Normen und der § 635 BGB zählt nicht dazu und wird in den aufgezählten Normen auch nicht genannt.

Liebe Grüße
 
Was ist denn mit § 442 I BGB? In diesem Fall kann er sich seine Rechte nicht vorbehalten. Somit verfällt doch der Anspruch auf § 437 BGB?

§ 442 I BGB: "Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt..."

Obacht: "...bei Vertragsschluss..." Zum Zeitpunkt des Vertragsschluss gab es die Schuhe und damit den Mangel noch gar nicht.

Liebe Grüße
 
Ich fang diesmal hinten an:
E: falsch, die Beschaffenheit wurde vorher vereinbart. Der Mangel ist nicht unerheblich.

D: falsch, er kann Nacherfüllung verlangen, da er bei sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält, § 640 II BGB.
C: richtig, aus § 640 II BGB ergeben sich folgende Rechte nach § 634 Nr. 1-3.

B: falsch, § 634 schließt diese Möglichkeit nicht mit ein.

A: keine Ahnung: In § 651 heißt: Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung.
- Der Wortlaut trifft zu, dennoch kommen doch die Vorschriften des Werkvertrages zur Anwendung -

Da es in der Klausur aber nur Kreuzchen oder kein Kreuzchen gibt und nicht noch die Option Fragezeichen, würde ich mich für kein Kreuzchen entscheiden. Also:
A: falsch

Nehmen wir mal an, § 651 BGB und damit Kaufrecht würden nicht angewendet, d.h. es läge eine "lupenreiner" Werkvertrag vor, dann wäre meine Lösung:

A ist richtig und B, C, D, E sind falsch

A ist richtig: Klar, wir haben ja vorausgesetzt, das Kaufrecht nicht angewendet wird.

B und C sind falsch: Nach § 635 I BGB hat der Unternehmer (Schuhmacher) das Wahlrecht hinsichtlich der Nacherfüllung und nicht der Besteller K. Über die Art der Nacherfüllung kann K also nicht entscheiden.

D ist falsch: Die Abnahme ist zwar erfolgt, aber der Besteller K hat darauf hingewiesen, später seine Mängelrechte wahrzunehmen. Siehe § 640 II BGB.

E ist falsch: Für die Mängelrechte nach § 634 BGB ist es egal, ob der Mangel unerheblich ist oder nicht.

Liebe Grüße
 
warum gibt es eigentlich so wenige Aufgaben + Musterlösungen?!
So ein kleines Bißchen sinnfrei ist es schon, zu argumentieren, daß "der Student" sich das dann selbst erarbeiten muß, obgleich eben jener Student ja versucht, sich in ein artfremdes Gebiet einzuarbeiten.

Habt Ihr noch Übungsaufgaben mit Lösungen in PDF-Form?

Gruß.
 
Zu der ersten Aufgabe (Werkvertrag) gibt es eine ML vom Lehrstuhl. B und C sind richtig:
A ist falsch. Eine Pflicht, das Werk persönlich zu erbringen, kann sich allenfalls in Einzelfällen aus dem Vertrag ergeben.Grundsätzlich kann sich der Unternehmer auch der Hilfe Dritter bedienen.
B ist richtig, denn der Unternehmer ist zur Prüfung der vom Besteller gelieferten Stoffe verpflichtet, weil anderenfalls die Erreichung des nach §631 BGB geschuldeten Erfolgs nicht sicher gestellt ist.
C ist ebenfalls richtig, da die Vorschrift des § 326 Abs.5 BGB im Werkvertragsrecht über § 634 Nr. 3 BGB Anwendung findet.
Da bei Vorliegen eines Werkvertrages die Entscheidung darüber, ob der Mangel beseitigt oder ein neues Werk hergestellt wird, beim Unternehmer liegt (§ 635 BGB), ist D falsch.
E ist schließlich falsch, da die Antwortmöglichkeiten B und C richtig sind.
 
Zu der ersten Aufgabe (Werkvertrag) gibt es eine ML vom Lehrstuhl. B und C sind richtig:

Das kann nicht dieselbe Aufgabe sein, denn die erste Aufgabe in diesem thread ist eine (1 aus 5) Aufgabe, d.h. es ist laut Aufgabensteller genau eine Antwort richtig (und nicht zwei). Ausserdem ist die Aussage B offensichtlich anders formuliert, denn es geht in der Aufgabe in diesem thread nicht nur darum, ob der Unternehmer zur Prüfung verpflichtet ist (das ist er nämlich), sondern ob diese Pflicht aus § 241 II BGB folgt und das tut sie nicht, wie ich ausführlich hergeleitet habe und wie die von Dir präsentierte Lösung des Lehrstuhls zu einer anderen Aussage auch erklärt (Die Pflicht besteht wegen § 631 BGB).

Liebe Grüße
 
Eine neue Aufgabe (x aus 5):

Welche der folgenden Sachverhalte beschreiben konkretisierte Gattungsschulden?

A
.....Verbraucher K bestellt über den Buchhändler V telefonisch das Werk: „K und der Buchhändler“ des Erfolgsautors A. V packt ein Exemplar für K ein und gibt es zur Post. Das Postauto brennt jedoch auf der Fahrt zu K aus, und das Buch wird zerstört.

B
.....V verkauft K seine Briefmarkensammlung und stellt sie zur Abholung durch K bereit.

C
.....Kunstliebhaber K bestellt bei Kunsthändler V, der gerade viele Werke von Antes im Lager hat, ein beliebiges Werk dieses Künstlers. In der Bestellung bittet K, daß V es mit dem spezialisierten Kunstwerkversandunternehmen U auf Kosten des V an K liefern läßt. V sagt zu und handelt entsprechend. Das Kunstwerk wird aber auf der Fahrt zu K durch einen Unfall zerstört.

D
.....Stammkunde S bestellt bei der Begleitagentur B für ein Geschäftsessen die Begleitung der Luxusdame L, mit der er bei vorangegangenen Terminen schon gute Erfahrungen gemacht hat.

E
.....K bestellt bei Buchhändler V telefonisch das Werk: „K und der Buchhändler“ des Erfolgsautors A. V packt sein Lieblingsexemplar für K ein, das vom Lesen schon verschiedene Eselsohren hat und gibt es zur Post, die es einige Tag später an K ausliefert.

Liebe Grüße
 
Eine neue Aufgabe (x aus 5):

Welche der folgenden Sachverhalte beschreiben konkretisierte Gattungsschulden?

A
.....Verbraucher K bestellt über den Buchhändler V telefonisch das Werk: „K und der Buchhändler“ des Erfolgsautors A. V packt ein Exemplar für K ein und gibt es zur Post. Das Postauto brennt jedoch auf der Fahrt zu K aus, und das Buch wird zerstört.

B
.....V verkauft K seine Briefmarkensammlung und stellt sie zur Abholung durch K bereit.

C
.....Kunstliebhaber K bestellt bei Kunsthändler V, der gerade viele Werke von Antes im Lager hat, ein beliebiges Werk dieses Künstlers. In der Bestellung bittet K, daß V es mit dem spezialisierten Kunstwerkversandunternehmen U auf Kosten des V an K liefern läßt. V sagt zu und handelt entsprechend. Das Kunstwerk wird aber auf der Fahrt zu K durch einen Unfall zerstört.

D
.....Stammkunde S bestellt bei der Begleitagentur B für ein Geschäftsessen die Begleitung der Luxusdame L, mit der er bei vorangegangenen Terminen schon gute Erfahrungen gemacht hat.

E
.....K bestellt bei Buchhändler V telefonisch das Werk: „K und der Buchhändler“ des Erfolgsautors A. V packt sein Lieblingsexemplar für K ein, das vom Lesen schon verschiedene Eselsohren hat und gibt es zur Post, die es einige Tag später an K ausliefert.

Liebe Grüße
Chrissi

Meine Antwort: A und C sind richtig.

Bei B und D handelt es sich nicht um Gattungsschulden sondern um Stückschulden. Bei E handelt es sich zwar um eine Gattungsschuld, diese wurde m. E. aber nicht konkretisiert, da V noch nicht die richtige Sache (nämlich eine Sache mittlerer Art und Güte nach § 243 I BGB) auf den Weg gegeben hat. Ein Buch mit vielen Eselsohren ist zumindest für mich keines mittlerer Art und Güte.
 
d070.gif

Zu A und C:
Ist es nicht so, dass eine Gattungsschuld zur Stückschuld wird, sobald der Schuldner die Sache in ordnungsgemäßer Weise einer geeigneten Transportperson übergibt?

Oder fällt es unter diese Aussage aus Wikipedia: Ist die geschuldete Sache nur der Gattung nach bestimmt, so hat aber in der Regel der Schuldner, solange die Leistung aus der Gattung möglich ist, sein Unvermögen zur Leistung auch dann zu vertreten, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt (Beschaffungsrisiko).

Kann mir jemand den Unterschied verdeutlichen? Wie erkennen ich, wann eine Sache zur Stückschuld wird und wann die zweite Aussage zutrifft?

Vielleicht sollte ich lieber drüber schlafen!
Gruß
Andi
 
d070.gif

Zu A und C:
Ist es nicht so, dass eine Gattungsschuld zur Stückschuld wird, sobald der Schuldner die Sache in ordnungsgemäßer Weise einer geeigneten Transportperson übergibt?
Andi

Das ist richtig. Die Gattungsschuld wird durch Konkretisierung zur Stückschuld. Es handelt sich dann um eine eine konkretisierte Gattungsschuld. Umgekehrt gilt das natürlich nicht, d.h. nicht jede Stückschuld ist eine konkretisierte Gattungsschuld.
 
d070.gif


Kann mir jemand den Unterschied verdeutlichen? Wie erkennen ich, wann eine Sache zur Stückschuld wird und wann die zweite Aussage zutrifft?

Hallo Andi,

beide Aussagen sind richtig, betreffen aber unterschiediche Dinge.

Solange die Schuld eine Gattungsschuld ist, trägt der Schuldner das Beschaffungsrisiko (z.B. Wiederbeschaffungspflicht, wenn sein Lagerbestand verbraucht ist).

Sobald die Gattungsschuld aber zur Stückschuld konkretisiert wurde, gelten die Regeln zu Stückschulden und nicht mehr die Regeln zu Gattungsschulden.

Die Konkretisierung tritt nach § 243 BGB ein. Dabei ist für § 243 II BGB ("...Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan...") zu unterscheiden, ob es sich um eine Hol-, Bring- oder Schickschuld handelt.

Liebe Grüße
 
Dankeschön für die Erklärungen!

Neue Aufgabe (x aus 5)

Eine juristische Person

A kann Eigentümerin eines Grundstücks sein.
B ist beispielsweise die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
C kann im Rechtsverkehr nur mit Hilfe von natürlichen Personen handeln.
D besitzt Rechtsfähigkeit und ist damit Trägerin von Rechten und Pflichen.
E besitzt grundsätzlich Geschäftsfähigkeit und ist damit imstande, im Rechtsverkehr zu handeln.
 
Dankeschön für die Erklärungen!

Neue Aufgabe (x aus 5)

Eine juristische Person

A kann Eigentümerin eines Grundstücks sein.
B ist beispielsweise die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
C kann im Rechtsverkehr nur mit Hilfe von natürlichen Personen handeln.
D besitzt Rechtsfähigkeit und ist damit Trägerin von Rechten und Pflichen.
E besitzt grundsätzlich Geschäftsfähigkeit und ist damit imstande, im Rechtsverkehr zu handeln.

Ich würde sagen: A, B, C und D sind richtig. E ist falsch (s. C).
 
Neue Aufgabe:

Welches der folgenden Tatbestandsmerkmale ist zwingend Voraussetzung für das Vorliegen eines Rücktrittsgrunds nach §323?
A Mangelhafte Leistung
B Fristsetzung zur Nacherfüllung
C Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach §326 Abs. 5 BGB
D Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach §323 Abs. 2 BGB
E Keines der genannten

Liebe Grüße
Sönke
 
Sönke,

Nur E ist richtig!

A ist falsch, denn eine nicht erbrachte Leistung ist ebenso ein Rücktrittsgrund, § 323 I BGB.

B ist falsch, denn einer Fristsetzung bedarf es nicht immer, §§ 323 II, 326 V BGB

C und D sind falsch, Rücktritt nach Fristsetzung gibt es natürlich auch.

Liebe Grüße
 
Hab folgende Aufgabe gefunden:
Zur Sicherung einer Darlehensforderung des G verpfändet S seine Handbibliothek. G tritt die Forderung an D ab. Welche Aussagen treffen zu:
A) S kann mit befreiender Wirkung an jeden leisten, der ihm seine Handbibliothek zurückgibt
B) Die Abtretung wird erst wirksam, wenn die Handbibliothek dem D übergeben wird
C) Das Pfandrecht ist erloschen, da der Pfandgläubiger nicht mehr mit dem Gläubiger der gesicherten Forderung personenidentisch.
D) Zur Wirksamkeit der Forderungsabtretung ist es nicht erforderlich, dass sie dem S angezeigt wird
E) D kann von G die Übergabe der Handbibliothek verlangen

Gemäß Lösungsvorschlägen ist nur E richtig
Ich verstehe nicht, warum nicht auch D richtig ist. S kann dann zwar an G leisten mit befreiender Wirkung, aber das hat doch keinen Einfluss auf die Wirksamkeit, oder?
 
Und noch eine:
K erwirbt eine Digicam unter Eigentumsvorbehalt. Bevor K den Kaufpreis bezahlt hat, bietet V das Gerät dem ahnungslosen D zum Kauf an. V und D einigen sich über den Eigentumsübergang. V tritt an D alle Rechte, die ihm gegen K zustehen ab, ohne dass K davon erfährt.

Welche Aussage trifft zu

A) K ist Eigentümer geblieben
B) D ist Eigentümer geworden
C) K wird Eigentümer, wenn er an V den Kaufpreis bezahlt
D) K wird Eigentümer, wenn er an D den Kaufpreis bezahlt
E) Das Vorbehaltseigentum ist nach § 936 BGB erloschen

Wie ist euer Lösungsansatz bei dieser Aufgabe?
 
Carola,
haben wir in der Klausurvorbereitung in Karlsruhe bekommen.
Handbibl. B und E sind richtig.
Gemäß §1251 BGB kann der neue Pfandgläubiger von dem bisherigen Pfandgläubiger die Herausgabe des Pfandes verlangen. Die Abtretung der Forderung von G an D ist auch ohne Anzeige wirksam, ohne Anzeige kann der S aber unter Umständen mit befreiender Wirkung an den Altgläubiger G leisten. Das Pfandrecht erlischt nicht durch einen Gläubigerwechsel, das Pfandrecht folgt vielmehr der gesicherten Forderung gemäß §§401,1250 BGB.
Digicam. B, C und D sind richtig.
Das Vorbehaltseigentum kann übertragen werden. Dem Eigentümerwechsel steht es nicht entgegen. D ist nach §931 BGB Eigentümer der Kamera geworden. K war nie Eigentümer, er kann daher nicht Eigentümer geblieben sein. Wegen §161 Abs. 1 Satz 1 BGB kann K noch Eigentümer werden, wenn die aufschiebende Bedingung, unter der die Übereignung steht, eingetreten ist. Diese Bedingung ist die Erfüllung der Kaufpreiszahlungspflicht. Das kann einmal durch Zahlung an den Inhaber der Kaufpreisforderung geschehen, als durch Zahlung an den D. Da K von der Abtretung nichts wusste, kann er nach § 407 BGB auch an den bisherigen Gläubiger, also den V leisten. Wegen § 936 Abs. 3 BGB erlischt das Anwartschaftsrecht des K selbst dann nicht, wenn D gutgläubig ist.
Gruß
Marina
 
Marina,

bist du dir bei der Aufgabe mit der Handbibliothek sicher mit B??
Das Wirksamwerden der Abtretung hängt mit der Übergabe des Pfandes doch nicht zusammen. Das Pfandrecht kann höchstens erlöschen, wenn die Übertragung ausgeschlossen wird §1250 BGB und das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden. Die Forderung demzufolge aber ohne das Pfandrecht.
Meiner Meinung nach ist B nicht korrekt.

VG
Caro
 
Die Aufgabe mit den Schuhen wurde so ähnlich (dort war es ein maßanzug) in der ea ss 09 und in der Klausur 2009 abgefragt und beide Male wurden laut musterlösung die gewährleistungsansprüche nach Werkvertrag beurteilt.

Für die Klausur SS 2009 wurde überhaupt keine Musterlösung veröffentlicht ... Auf Maßanzüge und Maßschuhe muss Kaufrecht angewendet werden, das geht aus § 651 S. 1 BGB hervor. Wer etwas anderes behauptet, soll das bitte begründen. Die EA-Lösung im WS 09/10 halte ich für falsch.

Liebe Grüße
 
@ chrissi
Stimmt für die Klausur habe ich keine musterlösung, aber es war eben genau dieselbe Aufgabe wie in der einsendearbeit.
Leider wurde dort bei der musterlösung nicht begründet warum ausschließlich die regeln für den Werkvertrag herangezogen wurden.
Aber du hast schon recht, deine Begründung ist total einleuchtend ich würde auch das kaufrecht wegen para. 651 für die Gewährleistungsansprüche verwenden.
 
Ich habe nochmal zusammengeschrieben, warum ich in Aufgabe 7 nur E für richtig halte:

Die Prüfungspukte für Werklieferungsvertrag, § 651 BGB, sind:

- neue
- herzustellende oder erzeugende
- bewegliche
- gelieferte

Sache, § 90 BGB.

Der Gesetzgeber hat das Merkmale Lieferung in diesem Zusammenhang allerdings nicht weiter konkretisiert, so dass ein Meinungsstreit darüber entstanden ist, was unter Lieferung hier zu verstehen ist. Die h.M., aber strittig, zielt auf Eigentums- und Besitzverschaffung ab.

Bei unvertretbaren Sachen, d.h. individuell unterscheidbare, § 91 BGB, z.B. Maßanzug, gelten auch folgende Normen des Werkvertragsrechts: §§ 642, 643, 645, 649, 650 BGB. Auch für unvertretbare Sachen wird also § 644 BGB (Gefahrübergang) nicht angewendet, sondern §§ 446, 447 BGB des Kaufrechts. Nacherfüllung richtet sich bei Werklieferungsvertrag, auch bei unvertretbaren Sachen, § 91 BGB, immer nach Kaufrecht, d.h. § 635 BGB ist für Werklieferungsvertrag nie anwendbar.

Daher halte ich in Klausur 2009 Aufgabe 7 nur Aussage E für richtig!

Liebe Grüße
 
Ich habe nochmal zusammengeschrieben, warum ich in Klausur 2009 Aufgabe 7 nur E für richtig halte:

Die Prüfungspukte für Werklieferungsvertrag, § 651 BGB, sind:

- neue
- herzustellende oder erzeugende
- bewegliche
- gelieferte

Sache, § 90 BGB.

Der Gesetzgeber hat das Merkmale Lieferung in diesem Zusammenhang allerdings nicht weiter konkretisiert, so dass ein Meinungsstreit darüber entstanden ist, was unter Lieferung hier zu verstehen ist. Die h.M., aber strittig, zielt auf Eigentums- und Besitzverschaffung ab.

Bei unvertretbaren Sachen, d.h. individuell unterscheidbare, § 91 BGB, z.B. Maßanzug, gelten auch folgende Normen des Werkvertragsrechts: §§ 642, 643, 645, 649, 650 BGB. Auch für unvertretbare Sachen wird also § 644 BGB (Gefahrübergang) nicht angewendet, sondern §§ 446, 447 BGB des Kaufrechts. Nacherfüllung richtet sich bei Werklieferungsvertrag, auch bei unvertretbaren Sachen, § 91 BGB, immer nach Kaufrecht, d.h. § 635 BGB ist für Werklieferungsvertrag nie anwendbar.

Daher halte ich in Klausur 2009 Aufgabe 7 nur Aussage E für richtig!

Liebe Grüße
 
Hab hier ne Frage aus EA WS09/10 40563:

Aufgabe 9 (10 RP)
Bert Hollermann ist als Handelsvertreter für die Sanitas-Sanitärgroßhandlung GmbH tätig. Welche Ansprüche
stehen ihm im Rahmen des Handelsvertreterverhältnisses gegen die GmbH zu?
A Hollermann können gegen die GmbH Provisionsansprüche zustehen.
B Möglicherweise kann er auch Ausgleichsansprüche gegen die GmbH geltend machen.
C Denkbar sind Schadensersatzansprüche, die Hollermann gem. §§ 280 ff. BGB oder § 823
ff. BGB gegen die GmbH zu stehen können.
D Stets eröffnet das Handelsvertreterverhältnis dem Handelsvertreter gegen seinen Prinzipal
Aufwendungsersatzansprüche.
E Für den Fall, dass Hollermann und die GmbH zulässigerweise ein vertragliches
Wettbewerbsverbot vereinbart haben, steht ihm eine Karenzentschädigung zu.

Was erachtet ihr hier als richtig?
Versteh nicht, ob die Fragestellung nur darauf abzielt, was er jetzt geltend machen kann oder auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses...

LG
Caro
 
und noch eine aus derselben EA
Aufgabe 10 (10 RP)
Welche der folgenden Aussagen ist / sind zutreffend?
A Der Kommissionär ist ein selbstständiger Gewerbetreibender, der ständig damit betraut ist,
im eigenen Namen für Rechnung eines anderen Unternehmers Verträge abzuschließen.
B Der Kommissionsagent ist als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut, im
eigenen Namen auf fremde Rechnung Verträge abzuschließen.
C Der Handelsvertreter ist kein selbstständiger Gewerbetreibender. Er ist nämlich ständig
damit betraut für ein und denselben Unternehmer Verträge im fremden Namen und für
fremde Rechnung abzuschließen.
D Der selbstständige Unternehmer schließt Verträge mit Dritten im eigenen Namen und auf
eigene Rechnung ab.
E Der Vertragshändler ist ständig damit betraut für einen Hersteller im eigenen Namen und
auf eigene Rechnung Verträge mit Dritten abzuschließen.
 
Zu Aufgabe 9:

Welche Ansprüche
stehen ihm im Rahmen des Handelsvertreterverhältnisses gegen die GmbH zu?
Aus dem Handelsvertreterverhältnis können sich Provisions-, Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche ergeben. Die Erstattung der Aufwendungen kann man nur beanspruchen, wenn es handelsüblich ist.
A, B, C und E sind richtig, D ist falsch.

Wie sieht deine Lösung aus?
 
Hab A richtig§87, B falsch, weil sie erst nach dem Ende zustehen §89b, C falsch, da das nicht im Rahmen der Anstellung als Handelsvertreter wäre, D falsch wegen dem " stets" in der antwort und aufwendungsersatz steht nur zu, wenns handelsüblich ist und Anspruch auf E hat er ja auch erst nach dem Ende §90 a. Bei E und B bin ich mir nicht sicher... Hat da evtl jemand die Musterlösung??
 
Hallo Carola,

laut Mentor ist bei Aufgabe 9 richtig : A,B,C und E

und bei Aufgabe 10 : B,D und E

Bei 9. entspricht das meinen Gedanken, bei 10. meine ich, dass, wenn B richtig sein soll, D falsch dein muss, da der Kommissionsagent als selbstständiger Gewerbetreibender (und damit Unternehmer) im
eigenen Namen auf fremde Rechnung Verträge abschließt. Ein Unternehmer muss also nicht zwingend auf eigene Rechnung handeln.

Ich sehe A, B und E als richtig an.
 
zu Aufgabe 10:
Kommissionär ist zwar selbständiger Gewerbetreibender, allerdings nicht ständig damit betraut.
Handelsvertreter ist ein selbständiger Gewerbetreibender.
Ein Wesensmerkmal des Selbständigen Unternehmers ist es ja gerade, dass er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt.

MIJM
 
Meine Aufgabe:

Welche der folgenden Aussagen ist/sind richtig?

(1 aus 5)

A In § 903 S. 1 BGB ist der Begriff des Eigentums legaldefiniert
B Ein Nichteigentümer ist ausnahmsweise nur dann verfügungsbefugt, wenn der Eigentümer ihm die entsprechende Verfügungsbefugnis erteilt
C Der Eigentümer einer Sache ist auch stets hierüber verfügungsbefugt
D Zwar können mehrere Personen gemeinschaftlich Eigentümer einer Sache, nicht aber Besitzer, sein
E Die Antworten A-D sind alle falsh
 
Frage zur Prokura:

Welche Aussagen sind zutreffend?

A) von der prokura nicht erfasst sind familien und erbrechtliche Geschäfte?
B) die Einstellung des Betriebs, die änderung oder löschung derFirma oder die veräußerung des Unternehmens sind nicht von Prokura abgedeckt.
C) Der Prokurist kann den jahresabschluss unterzeichnen.
D)Die Prokura ermächtigt grundsätzlich zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken.
E)Der Prokurist selbst kann einen anderen weitere Prokura für das Handelsgeschäft, für das er tätig ist, erteilen.


Meine Lösung wäre A,B,E - ist das richtig???
 
Nein, ich meine es so, im Gesetz steht ja: der Geschäftsinhaber und sein gesetzl. Vertreter dürfen Prokura erteilen.

In einer Aufgabe steht jetzt: Nur der Geschäftsinhaber darf Prokura erteilen.

Dann stimmt das so ja nicht, laut Musterlösung war es aber richtig...

Oh mann, bin ich froh, wenn die Klausur morgen vorbei ist.
 
Nein, ich meine es so, im Gesetz steht ja: der Geschäftsinhaber und sein gesetzl. Vertreter dürfen Prokura erteilen.

In einer Aufgabe steht jetzt: Nur der Geschäftsinhaber darf Prokura erteilen.

Dann stimmt das so ja nicht, laut Musterlösung war es aber richtig...

Oh mann, bin ich froh, wenn die Klausur morgen vorbei ist.

Die Aufgabe mit der Musterlösung habe ich auch. Wir haben die auch in der Klausurvorbereitung besprochen und da haben wir es als "flasch" markiert, weil eben auch der gesetzl. Vertreter die Prokura erteilen kann...
 
Nein, ich meine es so, im Gesetz steht ja: der Geschäftsinhaber und sein gesetzl. Vertreter dürfen Prokura erteilen.

In einer Aufgabe steht jetzt: Nur der Geschäftsinhaber darf Prokura erteilen.

Dann stimmt das so ja nicht, laut Musterlösung war es aber richtig...

Oh mann, bin ich froh, wenn die Klausur morgen vorbei ist.

*lach*, jetzt missversteht man sich schon völlig 😀
Das muss wirklich langsam ein Ende haben...
 
Tatjana,

ja ich weiß, wir waren in der gleichen Vorbereitung 😉
Aber so ganz gut fühl ich mich mit der Antwort trotzdem nicht, weil die Musterlösung ja vom Lehrstuhl kam. Naja schauen wir mal was morgen dran kommt.
Hast du die mail vom Prüfungsamt auch bekommen wegen den Parkplätzen ?

Grüße
Susanne
 
Hallo Tatjana,

ja ich weiß, wir waren in der gleichen Vorbereitung 😉
Aber so ganz gut fühl ich mich mit der Antwort trotzdem nicht, weil die Musterlösung ja vom Lehrstuhl kam. Naja schauen wir mal was morgen dran kommt.
Hast du die mail vom Prüfungsamt auch bekommen wegen den Parkplätzen ?

Grüße
Susanne

🙂 oh, das bist du??? 🙂 Hast du mich auf dem Foto erkannt??

Also, wenn die Frage kommt, dann nehme ich den Lösungsvorschlag von der Uni..
Ja, habe die Email bekommen!

Bis morgen!
 
Das ist wirklich ein bisschen ungünstig formuliert, dass nur der Geschäftsinhaber Prokura erteilen darf. Aber es geht wohl einfach um den Unterschied zur Vollmachtserteilung.

Ich hätte noch eine Frage zu einem Fall, bei dem ein Mann seiner Frau zum Hochzeitstag eine Uhr schenken will, der Juwelier es jedoch nicht schafft, die Uhr bis zum Hochzeitstag zu liefern. Ist das dann ein absolutes Fixgeschäft?

Hier ist die Antwortmöglichkeit, bei der ich unsicher bin: "Ein Anspruch des Juweliers auf Abnahme und Bezahlung der Uhr aus §433 Abs. 2 BGB ist entstanden und nicht nach §326 Abs. 1 S. 1 BGB untergegangen. Da der Juwelier nicht zum vereinbarten Zeitpunkt liefern konnte und ein absolutes Fixgeschäft vorlag, ist mit dem Zeitablauf die Leistungserfüllung unmöglich geworden."

Im Mentoriat wurde gesagt, dass es eigentlich kein absolutes Fixgeschäft ist, es in Hagen jedoch wie eins behandelt wird. Jetzt habe ich aber aus anderen Quellen gefunden, dass die Aussage falsch ist. Kann mir da jemand helfen?
 
was würdet ihr bei dieser Aufgabe als richtig markieren?

Ist bei einer Bürgschaft nichts Besonderes vereinbart,

A kann der Anspruch gegen den Bürgen früher verjähren, als der gegen den Schuldner
B kann der Gläubiger den Bürgen aufgrund eines vorrangigen BEfriedigungsrechts vor allen anderen Gläubigern, denen der Bürge was schuldet, in Anspruch nehmen
C steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage zu
D haftet der Bürge auch für die Zinsen der Forderung gegen den Hauptschuldner
E erlischt die Bürgschaft in der Insolvenz des Hauptschuldners

Mein Vorschlag:

D richtig

bin mir aber nicht sicher
 
Was versteht man unter einer rechtshemmenden Einrede?

A)Sie verhindert auf Dauer die Vollstreckung eines gerichtlichen Urteils.
B)Erhebt der Schuldner eine rechtshemmende einrede dann geht der Anspruch des Gläubigers unter und der Schuldner bleibt, vorübergehend oder auf Dauer verhindern.
C) Durch die Erhebung einer rechtshemmenden Einrede kann der Beklagte erreichen dass ein Gerichtsprozess vertagt wird.
D) Im Gegensatz zu einer rechtsvernichtenden Einrede führt die rechtshemmende einrede nicht zu einem untergang des Anspruchs
 
Wann liegt eine Gesetzeslücke vor, die unter Umständen im Wege der Analogie geschlossen werden kann?

A) Wenn der Gesetzgeber die Rechtslage offensichtlich falsch beurteilt.
B) Wenn die Anwendung der gesetzlichen vorschriften zu einem ungerechten Ergebnis führt.
C) Wenn eine zunächst als vollständig verstandene Regelung infolge nachträglicher Wandlungen der Lebensverhältnisse oder Rechtsauffassungen lückenhaft wird und deshalb einer neuregelung bedarf
D)wenn der gesetzgeber das PRoblem nicht erkannt hat und es aus diesem Grund unbewusst geregelt hat
E)Wenn Gesetzgeber bewusst eine Lücke gelassen hat indem er gerade den Fall um den es geht nicht geregelt hat.
 
@Markus: Wo hast du denn diese Aufgaben her? Sind die tats. für unsere Klausur relevant? Bis auf die Anspruchsgrundlagen habe ich zu dem Rest nicht mal in den Mentoriaten was gehört. Kann mich auch nicht erinnern, in den Skripten was dazu gelesen zu haben (muss aber nicht heißen...).
 
K kauft bei Autohändler V einen neuwagen, bereits kurz nach Übergabe weist der Wagen einen Motorfehler zu der von anfang an vorhanden war. Welche Aussagen sind zutreffend?

A)K und V haben keine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, sodass der Neuwagen keinen Mangel nahc 434 Abs. 1 S1 BGB aufweist.
B) Ein Sachmangel hat bei Gefahrenübergang bestanden.
C)Der Nacherfüllungsanspruch des K ist wegen anfänglicher Unmöglichkeit ausgeschlossen
D)K kann von V gegenwärtig keinen Schadenersatz statt der Leistung verlangen.
E) K kann gegenwärtig nicht vom Kaufvertrag zurücktreten.

Meine Lösung wäre: ABDE
 
Megamind,

ich habe sie von ein paar alten EA`s, ich weiß nicht wie die Lösungne sind und ich weiß auch nicht wie ich auf die komme daher habe sie hier einmal gepostet.

Wie wäre denn deine Lösung zu den anspruchsgrundlagen??? Habt ihr beim mentoriat über ein bzw ein paar themen speziell gesprochen???
 
Was versteht man unter einer rechtshemmenden Einrede?

A)Sie verhindert auf Dauer die Vollstreckung eines gerichtlichen Urteils.
B)Erhebt der Schuldner eine rechtshemmende einrede dann geht der Anspruch des Gläubigers unter und der Schuldner bleibt, vorübergehend oder auf Dauer verhindern.
C) Durch die Erhebung einer rechtshemmenden Einrede kann der Beklagte erreichen dass ein Gerichtsprozess vertagt wird.
D) Im Gegensatz zu einer rechtsvernichtenden Einrede führt die rechtshemmende einrede nicht zu einem untergang des Anspruchs

Nur D ist richtig! (Wobei der zweite Teil von B) inhaltlich unverständlich ist, aber der erste "und"-Teil ist jedenfalls falsch: der Anspruch geht nicht unter).

Liebe Grüße
 
A: Richtig
B: Falsch
C: Richtig
D: Falsch
E: Richtig

jetzt mal so spontan, wie ist denn deine Lösung? Was Ansprüche sind, haben wir besprochen, ob man die dann immer richtig erkennt, ist was anderes, zumal ja bei uns Laien die Routine fehlt. :-(
Zu den anderen Aufgaben fehlt mir schon der dahinterstehende Inhalt der Begrifflichkeiten, wie "rechtsvernichtende Einreden", "rechtshemmenden Einrede", "im Wege der Analogie"...wird das irgendwo erklärt?
 
Wann liegt eine Gesetzeslücke vor, die unter Umständen im Wege der Analogie geschlossen werden kann?

A) Wenn der Gesetzgeber die Rechtslage offensichtlich falsch beurteilt.
B) Wenn die Anwendung der gesetzlichen vorschriften zu einem ungerechten Ergebnis führt.
C) Wenn eine zunächst als vollständig verstandene Regelung infolge nachträglicher Wandlungen der Lebensverhältnisse oder Rechtsauffassungen lückenhaft wird und deshalb einer neuregelung bedarf
D)wenn der gesetzgeber das PRoblem nicht erkannt hat und es aus diesem Grund unbewusst geregelt hat
E)Wenn Gesetzgeber bewusst eine Lücke gelassen hat indem er gerade den Fall um den es geht nicht geregelt hat.

Analogie ist bei einer planwidrigen Regelungslücke möglich. Deshalb ist nur C richtig.

A: nicht planwidrig, keine Regelungslücke
B: nicht planwidrig, keine Regelungslücke
D: keine Regelungslücke
E: nicht planwidrig

Liebe Grüße
 
A: Richtig
B: Falsch
C: Richtig
D: Falsch
E: Richtig

jetzt mal so spontan, wie ist denn deine Lösung? Was Ansprüche sind, haben wir besprochen, ob man die dann immer richtig erkennt, ist was anderes, zumal ja bei uns Laien die Routine fehlt. :-(
Zu den anderen Aufgaben fehlt mir schon der dahinterstehende Inhalt der Begrifflichkeiten, wie "rechtsvernichtende Einreden", "rechtshemmenden Einrede", "im Wege der Analogie"...wird das irgendwo erklärt?

Hier eigentlich ganz nett erklärt:

https://de.wikipedia.org/wiki/Einwendung

"im Wege der Analogie"...wird das irgendwo erklärt?
https://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht)
 
Der Gläubiger kann sich auch wenn keine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen wurde auch ohne Vollstreckungsversuch beim Hauptschuldner unmittelbar an den Bürgen wenden wenn

A)der Hauptschuldner die Zahlung verweigert
B) über das Vermögen des Haupschuldners das Insolvenzverfahren eöffnet wurde
C)für das Grunsdtück des Hauptschuldners die zwangsverwaltung angeordnet wurde
D)der Hauptschuldner sich aus dem staub gemacht hat
E)der Haupschuldner vermögenlos geworden ist

Mein Lösung wäre: E
 
Welche Aussagen zu Personalsicherheiten trifft zu?

A) sie verschaffen den Gläubiger ein weiteres Haftungssubjekt
B)Sie sind akzessorisch
C)Sie verhindern die Zahlungsunfähikeit des sChuldners
D)Sie erleichtern die gerichtliche Duchsetzbarkeit der gesicherten Forderung
E) Sie können von Dritten wie auch vom Schuldner selbst gestellt werden.

Mein Lösung wäre: ABDE
 
Wer ist Besitzer?

A) Der Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft
B) Der Eigentümer
C) Der Mieter einer Wohnraummiete
D) Der Vermieter bei einer Wohnraummiete
E)Der Besitzdiener

Meine Lösung: ACD Was sagst du Chrissi


C und D sind richtig: Mieter = unmittelbarer Besitzer, Vermieter = mittelbarer Besitzer

Fraglich ist, ob A richtig ist, denn der Besitzer braucht den Willen zum Besitz, d.h. der Besitzer ist nicht nur Inhaber einer tatsächlichen, sondern auch einer gewollten Sachherrschaft.

Liebe Grüße
 
Der Gläubiger kann sich auch wenn keine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen wurde auch ohne Vollstreckungsversuch beim Hauptschuldner unmittelbar an den Bürgen wenden wenn

A)der Hauptschuldner die Zahlung verweigert
B) über das Vermögen des Haupschuldners das Insolvenzverfahren eöffnet wurde
C)für das Grunsdtück des Hauptschuldners die zwangsverwaltung angeordnet wurde
D)der Hauptschuldner sich aus dem staub gemacht hat
E)der Haupschuldner vermögenlos geworden ist

Mein Lösung wäre: E

Ich würde B, D und E nehmen:

B: § 773 I Nr. 3
D: § 773 I Nr. 2
E: § 773 I Nr. 4
 
C und D sind richtig: Mieter = unmittelbarer Besitzer, Vermieter = mittelbarer Besitzer

Fraglich ist, ob A richtig ist, denn der Besitzer braucht den Willen zum Besitz, d.h. der Besitzer ist nicht nur Inhaber einer tatsächlichen, sondern auch einer gewollten Sachherrschaft.

Liebe Grüße
Chrissi


Ich denke, das A auch richtig ist. § 854 I: "Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über Die Sache erworben.
 
Welche der folgenden Aussagen sind richtig?

A: Wenn der Schuldner die Unmöglichkeit der Leistung nicht zu vertreten hat, verliert der Gläubiger seinen Anspruch auf die vereinbarte Leistung:

B: Bei § 311a Abs. 2 BGB handelt es sich um einen Unterfall des § 280 BGB

C: Ein Vertrag, der auf eine anfänglich objektiv unmögliche Leistung gerichtet ist, ist unwirksam.

D: Eine Unmöglichkeit der Leistung ist jedenfalls anzunehmen, wenn der Leistungserfolg weder vom Schuldner, noch von irgendeinem Dritten herbeigeführt werden kann.

E: Eine Unmöglichkeit der Leistung kann u.U. auch vom Gläubiger zu vertreten sein.

Ich denke das A, D und E richtig sind.

zu A: § 275 Abs. 1: "Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit dieser für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist."

zu C: § 311a Abs. 1: "Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach " 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht ..."

zu D: siehe A

zu E: § 326 Abs. 2: " Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich...."
 
C und D sind richtig: Mieter = unmittelbarer Besitzer, Vermieter = mittelbarer Besitzer

Fraglich ist, ob A richtig ist, denn der Besitzer braucht den Willen zum Besitz, d.h. der Besitzer ist nicht nur Inhaber einer tatsächlichen, sondern auch einer gewollten Sachherrschaft.

Liebe Grüße
Chrissi

Was ist denn mit B? Ist der Eigentümer nicht auch mittelbarer Besitzer? Oder gilt ein Eigentümer nicht als einer der in §868 genannten Personen?
 
Oben