Aufgabendiskussion

Dr Franke Ghostwriter
Tatsache ist, dass die Versorgung mit Aufgaben + erklärte Musterlösungen recht übersichtlich ausfällt. Deshalb beginne ich diesen Thread, damit hier Aufgaben diskutiert werden können, zu denen derjenige, der die Aufgabe stellt, eine "sichere" Lösung hat. Z.B. aus einem Mentoriat.

Ich fang mal an und stell die erste Aufgabe zur Diskussion:

Welche der folgenden Aussagen ist zutreffend?
(1 aus 5)
A: Grundsätzlich besteht beim Werkvertrag die Pflicht des Unternehmers, das versprochene Werk persönlich zu erstellen.
B: Bei Vorliegen eines Werkvertrages ist der Unternehmer gemäß § 241 Abs. 2 BGB zur Überprüfung der vom Besteller gelieferten Stoffe hinsichtlich ihrer Geeignetheit zur Herstellung des Werkes verpflichtet.
C: Die Vorschrift des § 326 Abs. 5 BGB findet im Werkvertragsrecht keine Anwendung.
D: Im Werkvertragsrecht hat der Besteller grundsätzlich ein Wahlrecht hinsichtlich der Art der Nacherfüllung.
E: Die Antworten A bis D sind falsch.
 
Dr Franke Ghostwriter
Was ist denn mit B? Ist der Eigentümer nicht auch mittelbarer Besitzer? Oder gilt ein Eigentümer nicht als einer der in §868 genannten Personen?

Mittelbarer Besitz setzt ein Besitzmittlungsverhältnis voraus, d.h. es sind immer zwei Personen im Spiel (mittelbarer und unmittelbarer Besitzer). Das schließt schon einmal aus, dass ein Eigentümer zwingend mittelbarer Besitzer ist. Beispiel: Ich bin Eigentümer und zugleich unmittelbarer Besitzer der Kaffeemaschine in meiner Küche, aber ich bin nicht mittelbarer Besitzer dieser Kaffeemaschine, weil es kein Besitzmittlungsverhältnis mit einer anderen Person gibt.

Der Eigentümer einer Sache ist nicht Besitzer davon, wenn er nicht die Verfügungsgewalt über die Sache hat. Beispiel: Der Eigentümer verliert die Sache, dem Eigentümer wird die Sache gestohlen.

Liebe Grüße
 
Habe 2 neue Aufgaben:

K geht zum Kiosk und sagt zu dessen Inhaber V "Kicker, ey"! V legt daraufhin das aktuelle Kicker Heft auf den Tresen
und sagt "4 Euro". K nimmt das Heft, kramt wortlos aus seinem Portemonnaie einen 5 € Schein und legt ihn auf den Tresen. V grunzt, mimmt den 5 EUR Schein an sich und legt K ein 1 EUR Stück auf den Tresen. K nimmt das 1 EUR Stück und geht seines Weges.

Wieviele Willenserklärungen sind aus diesem Sachverhalt insgesamt ersichtlich?

A) 3
B) 4
C) 7
D) 8
E) 9

Bin der Meinung, dass D richtig ist:

Kaufvertrag (Angebot + Annahme / 2)
Übereignung des Kickerheftes (2)
Übereignung des 5 EUR Scheins (2)
Übereignung des 1 EUR Stücks. (2)

Desweiteren möchte ich noch wissen ob ein Handwerker bei einem Werkvertrag bei einem "unerheblichen Mangel" gem. §323 Abs 5 S. 2 zur Nacherfüllung verpflichtet ist oder nicht.

Danke !!
 
Bin der Meinung, dass D richtig ist:

Kaufvertrag (Angebot + Annahme / 2)
Übereignung des Kickerheftes (2)
Übereignung des 5 EUR Scheins (2)
Übereignung des 1 EUR Stücks. (2)

Genau!

Desweiteren möchte ich noch wissen ob ein Handwerker bei einem Werkvertrag bei einem "unerheblichen Mangel" gem. §323 Abs 5 S. 2 zur Nacherfüllung verpflichtet ist oder nicht.

§§ 633, 634 I BGB. Das Gesetz unterscheidet hier nicht zwischen "erheblichem" und "unerheblichem" Mangel (genauso beim Kaufvertrag).

Liebe Grüße
 
D.h. bei einem unerheblichen Mangel muss er nacherfüllen, der Gläubier kann aber aufgrund des unerheblichen Mangels trotzdem nicht vom Vertrag zurücktreten?

Warum schreibst Du hier eigentlich "...trotzdem..."? Mit der Nacherfüllung ist es so: Wenn die Sache einen Mangel hat, dann will der Gesetzgeber, dass der Schuldner zunächst immer die Möglichkeit hat, den Mangel zu beseitigen, bevor der Gläubiger durch Rücktritt den Vertrag wieder (einseitig) rückgängig machen kann (es gilt der Grundsatz "Verträge sind einzuhalten"). Das gilt für einen großen Mangel und natürlich erst recht für einen unerheblichen Mangel.

Liebe Grüße
 
Warum schreibst Du hier eigentlich "...trotzdem..."? Mit der Nacherfüllung ist es so: Wenn die Sache einen Mangel hat, dann will der Gesetzgeber, dass der Schuldner zunächst immer die Möglichkeit hat, den Mangel zu beseitigen, bevor der Gläubiger durch Rücktritt den Vertrag wieder (einseitig) rückgängig machen kann (es gilt der Grundsatz "Verträge sind einzuhalten"). Das gilt für einen großen Mangel und natürlich erst recht für einen unerheblichen Mangel.

Liebe Grüße
Chrissi
Dass der Schuldner immer die Möglichkeit bekommen soll den Mangel zu beseitigen ist mir einleuchtend. Was wäre denn aber wenn das Werk danach immer noch einen "unerheblichen Mangel" aufweist. So würde ich jetzt aus §323 Abs. 5 S.2 herauslesen, dass der Gläubiger selbst dann nicht vom Vertrag zurücktreten kann. Inwieweit das bei einem unerheblichen Mangel überhaupt gerechtfertigt ist, ist die andere Frage.

Gruß
Carsten
 
Carsten,


Der Gläubiger hat nach § 323 V BGB kein Recht vom ganzen Vertrag zurückzutreten, wenn ...

- § 323 V S. 1 BGB, wenn der Schuldner bereits eine Teilleistung bewirkt (d.h. einwandfrei erbracht) hat aber die Restschuld nicht erfüllen kann (ein Teilrücktritt des Gläubigers der sich auf die Restleistung bezieht ist aber möglich). Ausnahme: Wenn der Gläubiger kein Interesse an der erfüllten Teilleistung hat, kann er vom (ganzen) Vertrag zurücktreten. Beispiel: Eine Schneiderin hat Stoff zum Nähen eines Brautkleides bestellt. Der gewünschte Stoff ist teilweise geliefert, die Restlieferung ist nicht möglich. Der gelieferte Stoff ist zur Herstellung des Kleides nicht ausreichend. Hier hat die Schneiderin kein Interesse am bereits erhaltenen Stoff (zu wenige Stoff für das Kleid) und kann deshalb vom ganzen Vertrag zurücktreten (d.h. sie gibt den erhaltenen Stoff und erhält gff. gezahltes Geld wieder zurück).

- § 323 V S. 2 BGB, wenn der Schuldner eine Leistung mangelhaft liefert und wenn der Mangel unerheblich ist. Wegen Schuldnerschutz und Rechtssicherheit, soll sich ein unerheblicher Mangel bei einer Teilschuld nicht auf die gesamte Schuld auswirken. Vergleiche übrigens § 281 I S. 2, 3 BGB. Da geht es um Schadensersatz statt der ganzen Leistung, die ebenfalls im Falle erbrachter Teilleistungen auf Fälle erheblicher Pflichtverletzungen eingeschränkt ist.

Beachte auch, dass der Gläubiger auch beim unerheblichen Mangel das Recht auf mängelbeseitigende Nacherfüllung und bei erfolgloser Nacherfüllung möglicherweise einen Schadensersatzanspruch hat oder den unerheblichen Mangel selber beseitigen (lassen) und dann vom Schuldner den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen kann (z.B. § 634 II, IV BGB bei Werkvertrag).

Liebe Grüße
 
Hätte wieder neue Aufgaben:

Welche der folgenden Aussagen sind/ist zutreffend?

A) Ein gutgläubiger Ewerb vom Nichtberechtigten nach den in §§932 ff. BGB gennanten Voraussetzungen ist auch an einem Grundstück möglich. Andernfalls wäre die Verlässlichkeit des Grundbuchsysstems nicht gewährleistet.

B) Stimmt der Inhalt des Grundbuchs nicht mit der wirklichen Rechtslage überein, so hat derjenige dessen Recht nicht eingetragen ist gemäß §894 BGB einen Anspruch auf Grunduchberichtigung gegen das Grundbuchamt.

C) Der auf §894 BGB gestützte Anspruch richtet sich gegen den materiell-berechtigten Eigentümer.

D) Der auf §894 BGB gestützte Anspruch richtet sich gegen denjenigen, der durch den unrichtigen Grundbuchbestand formell begünstigt wird.

E) Die Vormerkung dient der Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Einräumung eines dinglichen Rechts am Grundstück. Verfügungen über das betroffene Grundstück sind zwar möglich, aber gegenüber jedermann unwirksam.


Würde sagen A, B und D. Zu E würde ich sagen, dass keine Verfügungen möglich sind?
 
A) Ein gutgläubiger Ewerb vom Nichtberechtigten nach den in §§932 ff. BGB gennanten Voraussetzungen ist auch an einem Grundstück möglich. Andernfalls wäre die Verlässlichkeit des Grundbuchsysstems nicht gewährleistet.

§§ 932 ff. BGB gilt für bewegliche Sachen, aber ein Grundstück ist nicht beweglich. Der gutgläubige Erwerb von Grundstücken richtet sich nach § 892 BGB, siehe hier. https://www.rechtslexikon.net/d/gut...en/gutglaeubiger-erwerb-von-grundstuecken.htm. Deshalb meine Antwort: A ist falsch.

Liebe Grüße
 
Der Sicherungsgeber (Verpfänder) kann bei einem Pfandrecht dem Gläubiger grundsätzlich neben eigenen Einreden auch die Einreden des Schuldners entgegenhalten. Ihm steht/stehen daher ggf. die folgende(n) Einrede(n) zu: [x aus 5]

A Die Einrede der Verjährung der Hauptschuld. - darauf kann sich Verpfänder nicht berufen ?!
B die Einrede der Anfechtbarkeit
C die Einrede der Aufrechenbarkeit
D die Einrede fehlender Pfandreife
E die Einrede der Bedingungsfeindlichkeit - keine Einrede ?!

Angekreuzt als richtig sind bei mir B, C und D, was mir auch plausibel erscheint.
Mich interessiert vor allen Dingen, warum A und E falsch sind?

Darüber hinaus frage ich mich, ob die Fortsetzung juristischer Gutachten (was bei alten Klausuren, z.B. aus 2006, häufig vorkommt) ein für die Klausur relevantes Thema ist ?!
 
Angekreuzt als richtig sind bei mir B, C und D, was mir auch plausibel erscheint.
Mich interessiert vor allen Dingen, warum A und E falsch sind

Ich bin auch für B, C, D.


A ist falsch wegen § 216 I BGB

Mit Bedingungsfeindlichkeit als Einrede kann ich gar nichts anfangen. Bedingungsfeindlichkeit ist schon eine Wirksamkeitsvorausetzung, einer Einrede bedarf es also nicht (M.E. gibt es den Einredetatbestand Bdingungsfeindlichkteit nicht). Aus diesem Grund halte ich E für falsch.

Darüber hinaus frage ich mich, ob die Fortsetzung juristischer Gutachten (was bei alten Klausuren, z.B. aus 2006, häufig vorkommt) ein für die Klausur relevantes Thema ist ?!

Der Stoff von Kurs 40560 ist nicht klausurrelevant und der Gutachtenstil wird am Anfang dieses Kurses (dieser Kurseinheit) behandelt. Demnach sollte der Gutachtenstil nicht klausurrelevant sein und somit nicht abgefragt werden.

Liebe Grüße
 
A betritt die Bäckerei des B und erklärt, dass er gern 1 Käsebrötchen hätte. B nickt, übergibt A das Käsebrötchen und sagt "1 Euro". Daraufhin nickt A und übergibt B 1 Euro. Wieviele Verträge wurden geschlossen?

Es wurde zweifelsohne ein Kaufvertrag geschlossen. Weiterhin hat die Übereignung des Brötchens sowie des 1 EUR Stücks stattgefunden. Sind die Übereignungen allerdings Verträge?! Wenn nein, wäre nur 1 Vertrag geschlossen worden.
 
Carsten,
meine Antwort ist zwar keine direkte Antwort auf deine Frage, aber ich denke sie hilft dir trotzdem weiter: Die Frage kommt in KE 40560 vor und ist somit nicht klausur-relevant!

@ All: Hat einer von euch die Aufgabe (vollständige Angabe + Lösung) mit Autokauf von K bei V für 20 T€, wobei 10 T€ finanziert werden, parat? Müsste in etwa wie folgt lauten ... 😕

K kauft bei V ein Auto für 20.000. 10.000€ bezahlt er bar, die restlichen 10.000€ finanziert er zu 6%.
A Es handelt sich um Finanzleasing
B Das Eigentum geht auf K über, sobald die Finanzierung abgeschlossen ist.
C Es handelt sich um ein Verbraucherdarlehen.
D Eigentumsvorbehalt ist in der Urkunde (welche Urkunde?!) einzutragen
E Die Antworten wären anders herum zu beantworten, wenn K ein Taxiunternehmer wäre
 
Neue Aufgabe:

Eine Pflichtverletzung im Sinne des §280 BGB

A) liegt vor, wenn die Leistung nicht erbracht wird.

B) muss grundsätzlich der Gläubiger darlegen und beweisen.

C) wird nach §280 Abs. 1 S.2 vermutet.

D) liegt vor, wenn die Leistung nicht rechtzeitig erbracht wird

E) liegt vor, wenn der Schuldner seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter des Gläubigers (vgl. §241 Abs. 2 BGB) nicht erfüllt.


Zu A: Würde sagen JA! Eine nicht erbrachte Leistung stellt meiner Meinung nach eine Pflichtverletzung im Sinne von §280 dar. Es wird leider nicht differenziert mit verschuldet oder unverschuldet. Ich bin der Meinung, es handelt sich um eine Pflichtverletzung, allerdings wird der Schuldner frei von Schadensersatzforderungen wenn er nichts dafür kann.

B: Finde leider keinen Paragraphen dazu, allerdings meine ich gelesen zu haben, dass der Schuldner beweisen muss, dass er die Pflicht erfüllt hat.

C: ?!?

D: Ja, §280 Abs. 2.

E: Ja

Somit richtig A, D und E.

Euer Feedback dazu?
 
Würde ebenfalls A, D, E nehmen. B habe ich nachgelesen, das hätte gegebenenfalls Schuldner zu beweisen, sofern nicht zu vertreten. Wenn du den Paragraph von C nachliest, weißt du, dass es nicht passen kann.

@ Chrissi: Deine Einschätzung?
 
Kurze Frage zum Werkvertrag:
Wenn der Unternehmer die Nacherfüllung verweigert hat, gibt es ja das Recht zur Selbstvornahme.
Kann ich diese Selbstvornahme an einen weiteren Unternehmer weitergeben und die Kosten die er mir in Rechnung stellt als "eigene Kosten" an den ersten Unternehmer weitergeben?
Im Gesetz steht nämlich nur "selbst beseitigen", nicht aber was darunter alles fällt...
Danke für eure Hilfe!
 
Chrissi, kannst du nochmal zu Post #119 Stellung nehmen?

Ich halte ABDE für richtig.


B: Dass der Schuldner seine eigene Pflichtverletzung darlegen und beweisen muss wäre ja Quatsch hoch 10. "A bewerkauftragt B die Straße schnee- und eisfrei zu halten. Eines Tages ist A unzufrieden mit der Arbeit und vermutet eine Pflichtverletzung von B. A ruft den B sofort an und verlangt von B, die Pflichtverletzung zu beweisen...".

C: § 280 I S. 2 vermutet lediglich, dass der Schuldner im Falle einer Pflichtverletzung, diese zu vertreten hat, d.h. der Schulnder muss bei einer Pflichtverletzung beweisen, dass er sie nicht zu vertreten hat.

Liebe Grüße
 
Ich halte ABDE für richtig.


B: Dass der Schuldner seine eigene Pflichtverletzung darlegen und beweisen muss wäre ja Quatsch hoch 10. "A bewerkauftragt B die Straße schnee- und eisfrei zu halten. Eines Tages ist A unzufrieden mit der Arbeit und vermutet eine Pflichtverletzung von B. A ruft den B sofort an und verlangt von B, die Pflichtverletzung zu beweisen...".

C: § 280 I S. 2 vermutet lediglich, dass der Schuldner im Falle einer Pflichtverletzung, diese zu vertreten hat, d.h. der Schulnder muss bei einer Pflichtverletzung beweisen, dass er sie nicht zu vertreten hat.

Liebe Grüße
Chrissi

Guten Morgen Chrissi,

Antwort B ist lt. Kursunterlagen (und auch Internet) nicht richtig: "Allerdings wird nach 280 Abs. 1 S. 2 gesetzlich vermutet, dass der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Das bedeutet: In ... Rechtsstreit trifft Schuldner Behauptungs- und Beweislast; ..."

Kannst du mir bei meiner Frage (# 126) auch weiterhelfen?

Vielen Dank vorab!
 
Antwort B ist lt. Kursunterlagen (und auch Internet) nicht richtig: "Allerdings wird nach 280 Abs. 1 S. 2 gesetzlich vermutet, dass der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Das bedeutet: In ... Rechtsstreit trifft Schuldner Behauptungs- und Beweislast; ..."

In B geht es NICHT darum, ob der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat, richtig lesen! Es geht darum, ob der der Schuldner (überhaupt) eine Pflichtverletzung begangen hat...Siehe meinen Beitrag #128 inkl. Beispiel.

Liebe Grüße
 
A betritt die Bäckerei des B und erklärt, dass er gern 1 Käsebrötchen hätte. B nickt, übergibt A das Käsebrötchen und sagt "1 Euro". Daraufhin nickt A und übergibt B 1 Euro. Wieviele Verträge wurden geschlossen?

Es wurde zweifelsohne ein Kaufvertrag geschlossen. Weiterhin hat die Übereignung des Brötchens sowie des 1 EUR Stücks stattgefunden. Sind die Übereignungen allerdings Verträge?! Wenn nein, wäre nur 1 Vertrag geschlossen worden.

Drei Verträge. Ein Kaufvertrag, § 433 BGB, schuldrechtlicher Vertrag und zwei Übereignungsverträge, § 929 BGB, sachenrechtliche (dingliche) Verträge.

Liebe Grüße
 
Ich weiß nicht ob die Frage schon diskutiert wurde, stelle sie aber dennoch mal hinein:

--------------------------------------------
Sie haben gutachterlich folgenden Fall zu lösen:
V fragt seinen Kollegen K am 22.3.2006, ob dieser seinen gebrauchten PKW zum Preis von 900€ kaufen möchte und erbittet eine Antwort bis spätestens 23.03.2006.
K wirft am 23.03.2006 um 22 Uhr ein Schreiben in den Briefkasten von V, in dem er die Übernahme des PKW erklärt.
Als V das Schreiben am 24.03.2006 vorfindet, erklärt er K, er könne den Wagen nicht mehr abgeben, da er sich am Vorabend bei Abschluss eines Kaufvertrages über einen Neuwagen bereits zur Inzahlungnahme des Wagens verpflichtet habe. Kann K von V Übergabe und Übereignung verlangen?
Das Schreiben von K ist als Annahmeerklärung zu werten.

Antwortmöglichkeiten:
(1 aus 5)

A) Ein Kaufvertrag liegt damit vor. Fraglich ist, ob dieser auch wirksam ist.

B) Die Annahmeerklärung ist dem V am 24.03.2006 zugegangen. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt damit vor.

C) Der Kaufvertrag ist jedoch unwirksam, da eine Abgabe der Annahmeerklärung erst am 24.03.2006 erfolgte.

D) Zu beachten ist, dass V für die Annahme eine Frist gesetzt hat. Diese verstößt gegen §147 Abs.1 S.1 BGB, da der einem Anwesenden gemachte Antrag nur sofort angenommen werden kann.

E) Da die Annahme eines Angebots eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, muss sie gemäß §130 Abs.1 S1. BGB abgegeben und dem Anbieter auch zugegangen sein.
 
Und noch eine:
-----------------------------------------------
Sie finden in einem juristischen Gutachten folgende Passage: "Dann müsste V Verbraucher sein"

Antwortmöglichkeiten:
(x aus 5)

A) "Dies setzt gemäß §13 BGB voraus, dass V eine natürliche Person ist"
B) "Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann."
C) "Dies setzt gemäß §13 BGB voraus, dass V das Rechtsgeschäft zu einem nicht gewerblichen Zweck abgeschlossen hat und das Rechtsgeschäft auch nicht seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann."
D) "Dann dürfte V nicht Unternehmer sein. Gemäß §14 1 BGB ist Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt."
E) "Abzugrenzen ist der Verbraucher im Sinne von §13 BGB vom Unternehmer nach §14 BGB."

Für mich ergibt sich leider keine erkennbar falsche Antwort aus den vorgegebenen Möglichkeiten.
Hat jemand das Haar in der Suppe gefunden?
 
Und noch eine:
-----------------------------------------------
Sie finden in einem juristischen Gutachten folgende Passage: "Dann müsste V Verbraucher sein"

Antwortmöglichkeiten:
(x aus 5)

A) "Dies setzt gemäß §13 BGB voraus, dass V eine natürliche Person ist"
B) "Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann."
C) "Dies setzt gemäß §13 BGB voraus, dass V das Rechtsgeschäft zu einem nicht gewerblichen Zweck abgeschlossen hat und das Rechtsgeschäft auch nicht seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann."
D) "Dann dürfte V nicht Unternehmer sein. Gemäß §14 1 BGB ist Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt."
E) "Abzugrenzen ist der Verbraucher im Sinne von §13 BGB vom Unternehmer nach §14 BGB."


Nur A und C sind richtig.

Nach "Dann müsste V Verbraucher sein." muss im Gutachten der Rechtsbegriff "Verbraucher" definiert werden. "Verbraucher" hat die Legaldefinition in § 13 BGB. Alles, was nicht diese Legaldefinition § 13 BGB wieder gibt, ist als Fortsetzung des Gutachtens falsch.

Liebe Grüße
 
In B geht es NICHT darum, ob der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat, richtig lesen! Es geht darum, ob der der Schuldner (überhaupt) eine Pflichtverletzung begangen hat...Siehe meinen Beitrag #128 inkl. Beispiel.

Liebe Grüße
Chrissi

Verstehe, wobei ich in solchen Fällen auf eine faire Art der Fragestellung hoffe.

@ Chrissi: Weißt du Rat bei meiner (nach wie vor) offenen gebliebenen Frage?
Im Thread von der Klausur SS 2012 (25.09.12) steht bei Frage 15: "Firma Dr. Schlau - AC (kam schon in EAs dran)" Frage inkl. Antworten wären mir eine große Hilfe. Kannst du mir da weiterhelfen?

Danke vorab für deine Antwort
 
Noch eine Frage in die Runde:

F ist EIgentümer eines Grundstücks. In einer notariell beurkundeten Kufvertrag verpflichtet er sich, dem K das Eigentum an diesem Grundstück zu übertragen. Drei tage später schließt F einen notariellen Kaufvertrag mit B, in dem er sich verpflichtet, dem B das Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen. B hatte dem F 10.000 € mehr als Kaufpreis als K versprochen. F und B erklären die Auflassung und B wird EIgentümer in das Grundbuch eingetragen.

A) B hat gemäß §873 Abs.1BGB das EIgentum vom Berichtigten Erworben

B) B konnte trotz Eintragung in das Grundbuch kein EIgentum an dem Grundstück mehr erwerben, da vor ihm K mit F einen notariellen Kaufvertrag geschlossen hat.

C) Da der f an den Kaufvertrag gebunden war, ist die vertragswidrige Verfügung über das Grundstück zugunsten des Bgemäß §135BGB unwirksam

D) Die EIgentumsübertagung an B war unwirksam. Der F ist daher tatsächlicher EIgentümer des Grundstücks und hat einen Grundbuchberichtigungsanspruch nach §894BGB

E) DIe EIgentumsübertragung an B war zwar wirksam, K hat aber einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuches nach §894BGB, da er einen wirksamen Kaufvertrag mit F geschlossen hat.
 
Der Unternehmer Udo (U) befindet sich in Zahlungsschwierigkeiten und möchte daher eines seiner wertvollen Gemälde verkaufen. Damit niemand etwas von seiner schlechten finanziellen Situation erfährt, bittet U seinen Freund Fred (F) das Bild in eigenem Namen zu verkaufen. Auftragsgemäß verkauft F das Bild in eigenem Namen an den Kunsthändler Knut (K) für 40.000 f.

Kann U von K nun den Kaufpreis in Höhe von 40.000 C verlangen?

A Ja, weil es sich vorliegend um ein Bargeschäft des täglichen Lebens handelt.
B Ja, weil F mit Vertretungsmacht handelte.
C Ja, weil es dem K grundsätzlich egal sein kann, an wen er den Kaufpreis zahlt.
D Nein, weil vorliegend das Offenkundigkeitsprinzip nicht eingehalten wurde.
E Nein, weil bei einer sog. mittelbaren Stellvertretung Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten nicht entstehen.
F ein, weil vorliegend das Offenkundigkeitsprinzip nicht eingehalten wurde.
 
In welchen Fällen ist durch ein "Unterlassen" das Tatbestandsmerkmal der Handlung im Sinne des § 823 BGB erfüllt? (x aus 5)
A Nur wenn das Gesetz Unterlassen dem aktiven Tun ausdrücklich und im Einzelfall gleichstellt
B Niemals, da Unterlassen kein aktives Tun ist
C Stets da eine generelle Rechtspflicht zum Handeln für jedermann besteht, um Schädiugung Dritter abzuwenden
D Wenn für den Anspruchsgegner eine Rechtspflicht zum Handeln besteht
E Wenn der Anspruchsgegner eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat

Ich tippe auf A, D und E
Was meint ihr?
 
In welchen Fällen ist durch ein "Unterlassen" das Tatbestandsmerkmal der Handlung im Sinne des § 823 BGB erfüllt? (x aus 5)
A Nur wenn das Gesetz Unterlassen dem aktiven Tun ausdrücklich und im Einzelfall gleichstellt
B Niemals, da Unterlassen kein aktives Tun ist
C Stets da eine generelle Rechtspflicht zum Handeln für jedermann besteht, um Schädiugung Dritter abzuwenden
D Wenn für den Anspruchsgegner eine Rechtspflicht zum Handeln besteht
E Wenn der Anspruchsgegner eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat

Ich tippe auf A, D und E
Was meint ihr?

D, E (A widerspricht dem meiner Meinung nach ein wenig)
 
Habt ihr ein Tipp für meine Posts?
Bei Post 137 tippe ich auf BCD, wobei sich B u C eigentlich widersprechen,
bei Post 138 bin ich mittlerweile total überfragt..
danke

Meine Tipps:
# 137 ist meiner Einschätzung nach ein klassischer Fall zum Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft.
Die Notarverträge sind Teil des Verpflichtungsgeschäfts. Ich bin deshalb für A, wobei hierbei natürlich nichts davon gesprochen wird dass der K evtl. Anspruch auf Schadensersatz hat.

# 138 ist meiner Vermutung nach D. Das Geschäft wirkt nämlich nur dann unmittelbar für und gegen Udo, wenn Fred im Namen von Udo auftritt. Dies tat er aber nicht. Es wäre ja auch völlig unlogisch wenn ich von jemandem Geld verlangen könnte für einen Kauf, mit dem ich unter Umständen gar nichts zu tun habe. Der Andere weiß dann ja gar nichts von meiner Beteiligung im Hintergrund.
 
Hab noch eine..

1.Schlaudrauf hat die Prüfung zum Einzelhandelskaufmann bestanden. Er meint, er sei damit Kaufmann im Sinne des HGB.
Welche Aussagen sind zutreffend?

A.Nein,denn er ist nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen
B.Ja,wenn er ist jetzt Formkaufmann
C.Nein,denn er betreibt kein gewerbliches Unternehmen
D.Nein,denn dies bedarf noch eines Arbeitsvertrages als Kaufmann
E.Ja, mit Erhalt des Zeugnisses hat er den Status des Ist-Kaufmanns

Richtig: D C A
Flasch: E B

Was sagt ihr?
 
Meine Tipps:
# 137 ist meiner Einschätzung nach ein klassischer Fall zum Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft.
Die Notarverträge sind Teil des Verpflichtungsgeschäfts. Ich bin deshalb für A, wobei hierbei natürlich nichts davon gesprochen wird dass der K evtl. Anspruch auf Schadensersatz hat.

# 138 ist meiner Vermutung nach D. Das Geschäft wirkt nämlich nur dann unmittelbar für und gegen Udo, wenn Fred im Namen von Udo auftritt. Dies tat er aber nicht. Es wäre ja auch völlig unlogisch wenn ich von jemandem Geld verlangen könnte für einen Kauf, mit dem ich unter Umständen gar nichts zu tun habe. Der Andere weiß dann ja gar nichts von meiner Beteiligung im Hintergrund.

Stimme mit beiden Antworten überein.
Bei Post #137: Ist die Musterlösung A, wobei ich mich Frage, warum E nicht richtig ist?

Ihr habt nicht zufällig die Angabe zu # 136 irgendwo rumliegen?
 
Hab noch eine..

1.Schlaudrauf hat die Prüfung zum Einzelhandelskaufmann bestanden. Er meint, er sei damit Kaufmann im Sinne des HGB.
Welche Aussagen sind zutreffend?

A.Nein,denn er ist nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen
B.Ja,wenn er ist jetzt Formkaufmann
C.Nein,denn er betreibt kein gewerbliches Unternehmen
D.Nein,denn dies bedarf noch eines Arbeitsvertrages als Kaufmann
E.Ja, mit Erhalt des Zeugnisses hat er den Status des Ist-Kaufmanns

Richtig: D C A
Flasch: E B

Was sagt ihr?

Richtig sind A und C. Des Arbeitsvertrages bedarf es nicht (Voraussetzungen sind eben A und C).
 
Hab noch eine..

1.Schlaudrauf hat die Prüfung zum Einzelhandelskaufmann bestanden. Er meint, er sei damit Kaufmann im Sinne des HGB.
Welche Aussagen sind zutreffend?

A.Nein,denn er ist nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen
B.Ja,wenn er ist jetzt Formkaufmann
C.Nein,denn er betreibt kein gewerbliches Unternehmen
D.Nein,denn dies bedarf noch eines Arbeitsvertrages als Kaufmann
E.Ja, mit Erhalt des Zeugnisses hat er den Status des Ist-Kaufmanns

Richtig: D C A
Flasch: E B

Was sagt ihr?

Für mich ist hier nur C richtig. Er betreibt kein Gewerbe, deshalb ist er kein Kaufmann im Sinne des HGB sondern "nur" Angestellter.
 
Stimme mit beiden Antworten überein.
Bei Post #137: Ist die Musterlösung A, wobei ich mich Frage, warum E nicht richtig ist?

Bei E wird ja davon ausgegangen, dass K nun doch ins Grundbuch eingetragen wird und somit B wieder rausgeworfen wird. Somit wäre ja das Erfüllungsgeschäft mit K nun doch gemacht. Somit widerspricht das ja Antwort A 😉 Erfüllen kann er ja nur einem und zwar dem der ins Grundbuch eingetragen wird.
 
Die Kraftflug AG betreibt eine Fluglinie und hat von dem eingetragen Kaufmann Vielsprit größere Mengen Kerosin bestellt, dass am 01.11.2007 geliefert werden soll. Als der Termin von Vielsprit nicht eingehalten wird, deckt sich Kraftflug zu einem Mehrpreis von 100.000 € ein und stellt diesen Betrag dem Vielsprit zuzüglich 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2007 in Rechnung.

A) Die Kraftflug AG darf den Betrag nicht in Rechnung stellen. Es handelt sich dabei nicht um einen durch Vielsprit zu ersetzenden Verzugsschaden.

B) Ein Verzug ist deshalb nicht eingetragen, weil hierfür eine Mahnung (§286 Abs. 1 BGB) erforderlich gewesen wäre, die jedoch hier nicht erfolgt.

C) Der hier zu veranschlagende Zins beträgt 5% gem §352 HGB.

D) Vorliegend ist eine Mahnung nicht erforderlich um den Verzug des Vielsprit eintreten zu lassen.

E) Da es sich bei den Mehrkosten für die Beschaffung des Kerosins um einen Verzugsschaden handelt, ist dieser auch mit 8% über dem Basiszins zu verzinsen.


-> Also ich denke bei D sind wir uns einig. Was ist aber mit dem Verzugszins?? Darf ich hier überhaupt Verzugszinsen verlangen oder nur die 100.000€?
 
Die Kraftflug AG betreibt eine Fluglinie und hat von dem eingetragen Kaufmann Vielsprit größere Mengen Kerosin bestellt, dass am 01.11.2007 geliefert werden soll. Als der Termin von Vielsprit nicht eingehalten wird, deckt sich Kraftflug zu einem Mehrpreis von 100.000 € ein und stellt diesen Betrag dem Vielsprit zuzüglich 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2007 in Rechnung.

A) Die Kraftflug AG darf den Betrag nicht in Rechnung stellen. Es handelt sich dabei nicht um einen durch Vielsprit zu ersetzenden Verzugsschaden.

B) Ein Verzug ist deshalb nicht eingetragen, weil hierfür eine Mahnung (§286 Abs. 1 BGB) erforderlich gewesen wäre, die jedoch hier nicht erfolgt.

C) Der hier zu veranschlagende Zins beträgt 5% gem §352 HGB.

D) Vorliegend ist eine Mahnung nicht erforderlich um den Verzug des Vielsprit eintreten zu lassen.

E) Da es sich bei den Mehrkosten für die Beschaffung des Kerosins um einen Verzugsschaden handelt, ist dieser auch mit 8% über dem Basiszins zu verzinsen.


-> Also ich denke bei D sind wir uns einig. Was ist aber mit dem Verzugszins?? Darf ich hier überhaupt Verzugszinsen verlangen oder nur die 100.000€?

A) ist falsch, da Verzug durch Datumsüberschreitung eingetreten ist. Anders sähe es aus, wenn nichts vereinbart worden wäre.

B) ist falsch, da eine Mahnung entbehrlich ist (Verzug durch Datumsüberschreitung, siehe A))

C) ist richtig

D) ist richtig, siehe B)

E) ist richtig, da es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt, an dem kein Verbraucher beteiligt ist.
 
Meine Ansichten:

A > richtig : Vielsprit AG hat das Beschaffungsrisiko übernommen, da Kerosin Gattungsschuld ist
B > falsch : Mahnung entbehrlich, da Kalendergeschäft
C > richtig : Beides Kaufleute und nach §352 HGB Verzugszinssatz 5 von 100 = 5%
D > richtig : Kalendergeschäft
E > falsch : siehe C
 
Kann er überhaupt die Verzugszinsen fordern? Verzugszinsen gelten ja nur für Geldschulden. Hat die Kraftlug ab 01.11., also seit dem Tag der Nichtlieferung Anspruch auf die 100.000 € + Zinsen oder nur auf die 100.000€ ? Ich finde kein Paragraph um das zu beantworten
 
A) ist falsch, da Verzug durch Datumsüberschreitung eingetreten ist. Anders sähe es aus, wenn nichts vereinbart worden wäre.

B) ist falsch, da eine Mahnung entbehrlich ist (Verzug durch Datumsüberschreitung, siehe A))

C) ist richtig

D) ist richtig, siehe B)

E) ist richtig, da es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt, an dem kein Verbraucher beteiligt ist.

Oh oh oh, C) ist natürlich Quatsch!
D) und E) sind richtig. Habe eine Musterlösung gefunden.
 
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