Beispiel: Annahmeerklärung/Angebot

Dr Franke Ghostwriter
Freunde,

K hat öfters von V Textilien gekauft. Eines Tage bietet V dem K brieflich einen besonders günstigen Posten an, den K gerne haben möchte und daraufhin eine schriftliche Annahmeerklärung verfasst und diese zur Post gibt. Der Brief des K kommt aber aufgrund eines Versehens der Post bei V nie an. Nach drei Wochen meldet sich K bei V telefonisch und besteht auf Auslieferung der Textilien. V, den das Geschäft jetzt reut, verweigert die Auslieferung.
Meine "richtigen Anworten":
Durch sein Schreiben hat also K das Angebot nicht wirksam angenommen, weil sein Brief dem V nicht zugegangen ist (§ 130BGB Abs.1 S. 1BGB).
In dem Schreiben des K ist ein Annahmeerklärung zu sehen. (aber noch nicht wirksam, da nicht zugegangen)
Durch das Beharren auf Auslieferung der Textilien nimmt K also das Angebot des V an. Damit ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen.

Stimmt das alles, was ich da geschrieben haben? Wer schaut da mal drüber?
Beste Grüße
Gary
 
Durch das Beharren auf Auslieferung der Textilien nimmt K also das Angebot des V an

Nein, das Angebot von V ist nach drei Wochen längst erloschen, §§ 146 HS 2, 147 II BGB, keine Annahmefrist bestimmt nach § 148 BGB.

Allerdings ist das Beharren auf Auslieferung der Textilien ein Angebot des K gegenüber dem anwesenden V, das V durch sein Verhalten (Verweigerung der Auslieferung) ablehnt, § 146 HS 1 BGB (nicht sofort annimmt, § 147 I 1 BGB). Es kommt zwischen K und V also kein Kaufvertrag zustande.

Liebe Grüße
 
danke für die Hinweise!
Zu dem o.g. Beispiel werden keine Fragen gestellt, sondern man soll entscheiden, welche Aussagen richtig sind! Sorry, da habe ich nicht sauber gearbeitet!

A)Durch sein Schreiben hat also K das Angebot nicht wirksam angenommen, weil sein Brief dem V nicht zugegangen ist (§ 130BGB Abs.1 S. 1BGB).

B) In dem Schreiben des K ist ein Annahmeerklärung zu sehen.

C) Durch das Beharren auf Auslieferung der Textilien nimmt K also das Angebot des V an. Damit ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen.

D) Zum Zeitpunkt des Telefongesprächs war das Angebot des V bereits nach § 146 2.S BGB erloschen, da der K das Angebot nicht rechtzeitig gemäß § 147 Abs.2 BGB angenommen hat.

E) Der Zugang des Schreibens des K war nach § 151 S.1 BGB entbehrlich.

Meiner Meinugn nach sind hier A und B richtig!

Bitte nochmal prüfen!
Beste Grüße
Gary
 
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