Frage zur Abschreibung und Rechtsstand

Dr Franke Ghostwriter
Die Abschreibung ist gem. § 7 Abs.1 EStg linear vorzunehmen und handelsrechtlich kann man linear und degressiv vorgehen §253 HGB.
Aufgrund dem Bewertungsvorbehalt im §5 Abs.6 EStG muss ich die lineare Abschreibung vornehmen. Stimmt das so?
Wird überhaupt noch in einem Fall die degressive Abschr. vorgnenommen? Ich weiß, dass nach dem alten Rechtsstand auch die degressive Abschreibung vorgenommen werden konnte und dann die umgek. Maßgeblichkeit griff §5 Abs.1 S.2.
Soll ich bei einer derartigen Aufgabenstellung nun den neuen oder alten Rechtsstand folgen? In dem neuen §7 sind ja Abs. 2 und 3 weggefallen. Wenn ich den alten Rechtsstand nicht wüsste, dann würde ich eine Aufgabe, in der es um das Jahr 2005 geht, mit dem neuen Rechtsstand (nur lineare Abschreibung) lösen.

Außerdem:
§6Abs.1 Nr. 2 S.2 : was heißt das nun im Fall einer vorübergehenden Wertminderung z.B. im Umlaufvermögen? Ich sehe hier nämlich zwei Deutungsmöglichkeiten: entweder Abschreibungsgebot oder Verbot.
 
Jud24,

nach dem Recht 2009 ist wieder eine degressive AfA möglich. das Jahr 2005 ist nur noch relevant, wenn es um Folge-AfA geht (Anschaffung des WG in 2005).
Nach dem Maßgebllichkeitsgrundsatz gilt bei voraussichtlich dauernder Wertminderung z. B. von Grundstücken/Gebäuden ein AfA-Gebot in der StB. Hier solltest Du zum besseren Verständnis aber noch einen in Blick in das HGB (§ 253 II S 3 und III S1 sowie § 279 I S 2) werfen (AV, UV, Rechtsform). Siehe hierzu auch folgender Thread (Aufgabe 1):
#?t=49815

Gruß
Karl
 
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