Gebührenermäßigung

David

Studienservice
Dr Franke Ghostwriter
Bis zu 280 Euro pro Semester kannst Du an Gebühren sparen, sofern die Voraussetzungen bei Dir dafür vorliegen.Das geht sogar auch beim flexiblen Studieneinstieg.

Bedürftige Voll- und Teilzeitstudierende können für das aktuelle Semester eine Gebührenermäßigung der Kursgebühren und des Studierendenschaftsbeitrages zusammen mit dem Antrag auf Immatrikulation oder der (online-)Rückmeldung beantragen.


1. Wer kann eine Gebührenermäßigung beantragen?
Eine Gebührenermäßigung der Kursgebühren wegen Bedürftigkeit wird nur bis zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses gewährt, wenn Sie als Voll- oder Teilzeitstudierende/r immatrikuliert sind. Dies schließt den Erwerb eines konsekutiven Masterabschlusses (aufbauend auf einen Bachelor) innerhalb der gleichen Studienrichtung ein.

Wenn Sie anstelle einer Rückmeldung eine Beurlaubung beantragen, können Sie keine Kurse belegen, eine Gebührenermäßigung ist daher nicht erforderlich.

Studierende, die in weiterbildende Masterstudiengänge (nicht konsekutiv) eingeschrieben sind oder an anderen Weiterbildungsangeboten teilnehmen, können keine Ermäßigung beantragen.

Studiengangszweithörer (paralleles Zweitstudium) haben keinen Anspruch auf eine Ermäßigung, auch dann nicht, wenn für das Erststudium an einer Präsenzuniversität BAföG-Leistungen bezogen werden. Akademiestudierende, Doktoranden oder Jungstudierende erhalten ebenfalls keine Gebührenermäßigung.

2. Wann ist Bedürftigkeit gegeben?
Bedürftig sind Voll- oder Teilzeitstudierende mit Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, die zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder:

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Arbeitslosengeld II (ALG II) bzw. Grundsicherungsleistungen im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit nach dem Vierten Kapitel des zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs oder
  • Arbeitslosengeld I (ALG I), höchstens jedoch im Umfang der Regelsätze nach ALG II, beziehen oder
  • Strafgefangene sind und für die Begleichung der Gebührenforderung über keine ausreichenden geldlichen Mittel und unzureichendes Eigengeld nach § 52 Strafvollzugsgesetz oder einer anderen landestypischen Regelungen verfügen oder
  • Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für das Semester erhalten, für das Gebührenermäßigung beantragt wird.
3. In welchem Umfang wird eine Gebührenermäßigung gewährt?
Kursgebühren werden höchstens in folgendem Umfang je Semester ermäßigt:
Vollzeitstudium: Gebühren für eine Kursbelegung bis zu 14 SWS (280 € Ermäßigung)
Teilzeitstudium: Gebühren für eine Kursbelegung bis zu 7 SWS (140 € Ermäßigung)

Der Studierendenschaftsbeitrag von 11 € pro Semester für den AStA im Voll-/Teilzeitstudium entfällt.

Es kann maximal für einen Zeitraum von bis zu 10 Semestern für ein Vollzeitstudium bzw. für einen Zeitraum von bis zu 20 Semestern im Teilzeitstudium an der FernUniversität eine Gebührenermäßigung gewährt werden. Der Antrag auf Ermäßigung ist für jedes Semester neu/einzeln innerhalb der Rückmeldefrist zu stellen und es sind jeweils aktuelle Nachweise einzureichen.

4. Wie beantrage ich eine Gebührenermäßigung?
Es ist für jedes Semester eine neue Gebührenermäßigung zu beantragen. Der Antrag auf Gebührenermäßigung wegen Bedürftigkeit ist gemeinsam mit dem Antrag auf Einschreibung bzw. Rückmeldung zum Studium innerhalb der Einschreibe- bzw. Rückmeldefrist oder zusammen mit dem Antrag für den flexiblen Studieneinstieg neu zu stellen (Terminplan Sommersemester / Terminplan Wintersemester). Bei einer online erfolgten Rückmeldung senden Sie den Ermäßigungsantrag zeitnah (1 bis 2 Tage) ab.

Dem Antrag sind begründende Unterlagen (BAföG-Bescheid, Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II bzw. Grundsicherungs-Bescheid samt Berechnungsbogen, Eigengeldbescheinigung der JVA) in vollständiger Kopie für die Bedürftigkeitsprüfung beizufügen. Im Einzelfall können beglaubigte Abschriften verlangt werden.

Sollten Sie noch keinen BAföG-Bescheid vorliegen haben, reichen Sie unbedingt den Ermäßigungsantrag innerhalb der Frist ein. Sobald Ihnen der BAföG-Bescheid vorliegt, senden Sie diesen in Kopie mit Ihrer Matrikelnummer versehen nach. Wurde bereits ein Gebührenbescheid erstellt und ist dieser älter als 1 Monat kann nachträglich kein Antrag auf Gebührenermäßigung mehr gestellt werden.

Bei einer Antragstellung ab dem vierten Semester an der FernUniversität in Hagen ist zusätzlich je Semester ein neuer Nachweis über eine erbrachte und bestandene Prüfungsleistung aus einem der drei Vorsemestern vorzulegen. Ein einmal vorgelegter Leistungsnachweis kann nur einmalig für eine Gebührenermäßigung berücksichtigt werden. Ob währenddessen ein Fachrichtungswechsel erfolgt ist, ist dabei unerheblich. Zwischenzeitliche Exmatrikulationen oder Beurlaubungssemester werden nicht mitgerechnet, da in dieser Zeit keine Prüfungsleistungen erbracht werden können.

5. Was trage ich ein?
Im Ermäßigungsantrag tragen Sie bitte Ihren Vor- und Nachnamen, sowie die aktuelle Adresse ein.

Soweit Ihnen eine Matrikelnummer bekannt ist, tragen Sie bitte auch diese ein.

Sind Sie im Vollzeit- oder Teilzeitstudium eingeschrieben? - so kreuzen Sie das entsprechende Feld an.

Geben Sie bitte die bislang absolvierten Semester an der FernUniversität an und addieren ein Semester dazu. Wenn Sie auf mehr als 3 Semester kommen, dann fügen Sie dem Ermäßigungsantrag einen Leistungsnachweis über eine bestandene Prüfung bei.

Zu wählen ist zwischen:

  • a) Studierende mit ALG II (Hartz IV) oder Grundsicherungs-Bezug oder
  • b) Vollzeitstudierende mit BAföG oder
  • c) Inhaftierte mit Eigengeldbescheinigung oder
  • d) Studiernde mit Arbeitslosengeld I und weiteren Unterlagen/Angaben
Zum Schluss unterschreiben Sie bitte diesen Antrag.

6. Wo sende ich den Ermäßigungsantrag hin?
Bei einer Neueinschreibung fügen Sie den Antrag auf Gebührenermäßigung einfach als Anlage dem Zulassungsantrag bei. Wenn Sie sich online zurückmelden senden Sie den Antrag auf Gebührenermäßigung samt dazugehöriger Kopien bitte zeitnah (1 bis 2 Tage) an:

FernUniversität in Hagen Gebührenverwaltung Universitätsstr. 47 58097 Hagen
Sie können eine eingescannte Version auch per E-Mail an die Gebührenverwaltung senden. Außerdem könnnen Sie den Antrag per Fax an: 02331 / 987 194748 senden.

7. Kann ich eine Gebührenermäßigung beantragen, wenn ich nur Kurse wiederhole?
Da bei einer Kurswiederholung ohne Bezug des Lehrtextes keine Kursgebühren anfallen, ist es nicht erforderlich eine Gebührenermäßigung im Voll- oder Teilzeitstudium zu beantragen, da lediglich der Studierendenschaftsbeitrag von 11 € berechnet wird und erlassen werden könnte. Die Ermäßigungsregelung ist aber auf 10 Vollzeit- bzw. 20 Teilzeitsemester limitiert. Nutzen Sie diese Ermäßigungsmöglichkeit daher sinnvollerweise wenn Sie kostenpflichtig neue Kurse belegen.

8. Kann ich studieren wenn ich Arbeitslosengeld II (ALG II) erhalte?

Vollzeitstudierende haben in der Regel keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II). Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 5 SGB II, nach dem Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BundesAusbildungsförderungsGesetzes (...) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf ALG II, Sozialgeld und Leistungen für Teilhabe und Bildung haben.

Daher sind Vollzeitstudierende grundsätzlich von dem Bezug von ALG II ausgeschlossen, da sie sich in einer dem Grunde nach BAföG-förderungsfähigen Ausbildung befinden. Außerdem stehen Vollzeitstudierende nicht im erforderlichen Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.

Demgegenüber können Teilzeitstudierende grundsätzlich ALG II neben dem Studium erhalten, da ein Teilzeitstudium mit weniger als 20 Wochenstunden nicht nach dem BAföG förderungsfähig ist. Als Teilzeitstudierende/r stehen Sie weiterhin zur Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.

Die Einzelheiten klären Sie bitte immer mit dem für Sie örtlich zuständigen JobCenter, der ARGE oder Arbeitsamt.
 
Sehr hilfreich, guter Artikel.
Eine Frage habe ich dennoch: Wo finde ich den Antrag an sich? Hier habe ich keinen entsprechenden Link gefunden? Oder habe ich es überlesen?
 
3. In welchem Umfang wird eine Gebührenermäßigung gewährt?
Kursgebühren werden höchstens in folgendem Umfang je Semester ermäßigt:
Vollzeitstudium: Gebühren für eine Kursbelegung bis zu 14 SWS (280 € Ermäßigung)
Teilzeitstudium: Gebühren für eine Kursbelegung bis zu 7 SWS (140 € Ermäßigung)

Im Falle einer Nachbelegung (TZ Studium) müsste ich also für den zweiten Kurs voll bezahlen und es ist keine Ermäßigung möglich?
 
Ob man die Kurse direkt mit der Rückmeldung / Einschreibung belegt, oder erst ein paar Monate später mit der Nachbelegung ist sicherlich egal, es wird nur die tatsächlich bezahlte Belegung berücksichtigt. Wenn nur der Zeitpunkt der Belegung bei der Immatrikulation / Rückmeldung berücksichtigt worden wäre, könnte ja jeder Vollzeitstudent alle Kurse belegen, 280 Euro kassieren, und dann sofort alle Kurse kostenlos stornieren.

So wie ich das sehe, erhält man als Teilzeitstudentin maximal 140 Euro Ermäßigung. Was man darüber belegt, muss man komplett selbst zahlen. Es ist also sinnvoll, jedes Semester mindestens 7 SWS zu belegen, also zum Beispiel nicht ein Semester 14 SWS und das nächste dann als Wiederholer überhaupt nichts belegen, und die Kurse nur als Wiederholer zu buchen.

Ich verstehe die Regelung, für Fernstudenten ist es allerdings aufgrund der Einsendearbeiten schon praktisch, die Kurse bereits Semester vor der eigentlichen Bearbeitung zu belegen, damit man schon frühzeitig den Zugriff auf die Einsendearbeiten sammeln kann.
 
Auch ich spiele mal gern Necromancer und belebe den Thread wieder:

Die Zahlen uim Thread sind ja nicht mehr so aktuell, von daher weiß ich nicht ob der Rest noch so aktuell ist.

Aber es würde mich interessieren wie es beim Leistungsnachweis für die Ermöässsigung betreffend Prüfungen aussieht, auf der Seite der Fernuni steht nur dass man eine Prüfung aus den letzten 3 Semestern vorlegen muss.

Aber bedeutet das dass ich trotzdem in jedem Semester eine neue prüfung bestehen muss?

Denn ich traue es mir zu dass was dazwischenkommt und ich gegebenenfalls in einem Semester mal keine neue Prüfung bestehe.
Habe ich dann für das Folgesemester (und dementsprechend auch für alle anderen Folgesemester) keine Chance mehr auf Gebührenermässigung?
Oder wie wird das aktuell gehandhabt?
 
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