§ 309 Nr. 8 b ff. normiert, dass eine Verkürzung der Verjährung auf unter einem Jahr durch AGB nicht möglich ist. Das bedeutet aber nicht, dass in in bestimmten Fällen die Verjährungsfrist nicht einmal auf unter zwei Jahre verkürzt werden kann, siehe z.B. § 475 II BGB.
Beachte auch, dass §§ 308, 309 BGB nur für AGB-Klauseln gilt. Durch Individiualvereinbarung kann die Verjährungsfrist grundsätzlich sehr wohl auf unter ein Jahr verkürzt werden, es sei denn, das Gesetz schreibt zwingend etwas anderes vor, wieder z.B. § 475 II BGB bei Verbrauchsgüterkäufen.
Liebe Grüße