Verjährung der Mängelhaftung

Dr Franke Ghostwriter
. Kann man nun aufgrund von 309 Nr. 8 b ff BGB die Verjährungsfristen auf ein Jahr verkürzen ? Wo liegt der Unterschied zu 475 II ? Bei 475 II ist nämlich davon die rede, dass die 2 Jahre nicht unterschritten werden dürfen.
 
Hallo,

ich habe eine kurze Frage. Kann man nun aufgrund von 309 Nr. 8 b ff BGB die Verjährungsfristen auf ein Jahr verkürzen ?

Nein, die Systematik ist anders. § 309 BGB erklärt, was alles nicht geht. Du kannst nicht die Verjährungsfrist auf ein Jahr mit Hinweis auf § 309 Nr. 8 b ff. verkürzen. Das macht keinen Sinn. Du kannst nur mit Bezug auf diese Norm subsumieren, dass eine Verjährung auf unter einem Jahr per AGB NICHT möglich ist und die entsprechende Klausel in den AGB deshalb unwirksam ist.

Liebe Grüße
 
§ 309 Nr. 8 b ff. normiert, dass eine Verkürzung der Verjährung auf unter einem Jahr durch AGB nicht möglich ist. Das bedeutet aber nicht, dass in in bestimmten Fällen die Verjährungsfrist nicht einmal auf unter zwei Jahre verkürzt werden kann, siehe z.B. § 475 II BGB.


Beachte auch, dass §§ 308, 309 BGB nur für AGB-Klauseln gilt. Durch Individiualvereinbarung kann die Verjährungsfrist grundsätzlich sehr wohl auf unter ein Jahr verkürzt werden, es sei denn, das Gesetz schreibt zwingend etwas anderes vor, wieder z.B. § 475 II BGB bei Verbrauchsgüterkäufen.

Liebe Grüße
 
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