verschieden fragen

Dr Franke Ghostwriter
ich habe kurz vor der Klausur noch einige fragen offen:

was müsste ich als richtig ankreuzen:

a) durch vereinbarung einer bedingung im sinne des §158 kann der tatbestand einer norm von einem ungew. ereignis abhängig gemacht werden

b) durch beding. kann der eintritt der rechtsfolge von ungew. ereignis abhängig gemacht werden

c) verträge können wirk. unter eine beding. gestellt werden. nur einseitige WEs sind bedingungsfeindlich, da dem anderen teil eine schwebelage nicht einseitig auferlegt werden darf

d) insbesondere gestaltungsrechte dürfen nicht unter einer beding. ausgeübt werden

e) nur rücktritt und aufrechnung (s. § 388) sind als bedingungsfeindlich anzusehen

f) das eigentumsrecht unterliegt nicht der verjährung, weil nur ansprüche der verjährung unterliegen und das eigentumsrecht kein anspruch ist.

g) der verjährung unterworfen ist das recht, unter der vorraussetzung des § 823 schadensersatz zu verlangen

h) die vollmacht kann erlöschen durch zeitablauf

was würdet ihr als richtig ankreuzen?

danke julia
 
Oben