Formstatut

Dr Franke Ghostwriter
Auf Seite 105 KE 1unter bb) Sondertatbestände steht, dass international zwingende Formvorschriften des Belegenheitsstaates Vorrang vor dem sonst maßgeblichen Formstatut haben. Im deutschen materiellen Recht gebe es solche zwingenden Formvorschriften jedoch nicht.
Was ist aber dann mit § 311 b BGB?
Weiter oben unter aa) steht doch auch, dass der Grundstückskaufvertrag nach deutschem Recht wegen § 311 b I 1 BGB formnichtig sei.

lst diese Vorschrift keine zwingende Vorschrift im Sinne des Art. 11 IV EGBGB?????

Gruß
strahlie
 
Das Ganze ist vielleicht deshalb verwirrend, weil die Prüfungsreihenfolge in diesem Fall genau umgekehrt erfolgen würde.
Hättest Du einen solchen Fall in der Klausur, müsstest Du zuerst Art. 11 IV EGBGB prüfen.

Belegenheitsort ist Spanien, also sind die zwingenden Formvorschriften im span. Recht anzuwenden. Das span. Recht kennt aber solche zwingenden Formvorschriften nicht (siehe bb). Also greift hier Art. 11 IV NICHT.
Es gilt dann Art. 11 I, II EGBGB. Du prüfst also, ob der Vertrag entweder nach dem Wirkungsstatut oder dem Recht der Errichtungsortes formgültig wäre.

Wäre der Belegenheitsort in Deutschland, würdest Du nach Art. 11 IV prüfen, ob es deutsche zwingende Formvorschriften gibt. Diese gibt es aber ebenfalls NICHT.

"Nicht alle zwingenden Formvorschriften des Rechts am Lageort eines Grundstücks setzen sich gegenüber dem Recht am Ort des Vertragsabschlusses oder gegenüber einem ausländischen Vertragsstatut durch. So greift z.B. § 311b I BGB über die Formbedürftigkeit von Grundstückskaufverträgen bei einem im Ausland geschlossenen oder ausländischem Recht unterliegendem Vertrag NICHT ein. Es gilt dann Art. 11 I, II EGBGB." (Quelle: Niederle)

So alles klar?

LG Sabrina
 
Ich hoffe, dass alles klar ist 🙁...danke -
Hatte vorausgesetzt, dass es sich bei § 311b BGB um eine zwingende Formvorschrift handelt. Hatte aber auch schon im Internet recherchiert und herausgefunden, dass sie wohl nicht zu den zwingenden Vorschriften gehört (siehe Dein Niederle-Zitat).
Bzgl Art. 11 Absatz 5 EGBGB sind bei der Verfügung über ein in Deutschland belegenes Grundstück aber wieder in jedem Fall die deutschen Vorschriften zu beachten (lex rei sitae gem Art. 43 EGBGB), so dass ein Verfügungsgeschäft über ein in Deutschland belegenes Grundstück ohne Auflassung formungültig wäre, richtig?
 
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