Verjährung

Dr Franke Ghostwriter
wenn derjenige bekannt ist, gegen den man Schadensersatzansrpüche geltend machen kann/könnte, dann beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem bekannt wird, gegen wen man Schadensersatzansrpüche geltend machen kann.
Soweit, so gut.

Wenn derjenige aber nicht bekannt ist, dann beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre bzw. 30 Jahr.
Wann genau ist sie 10 Jahre und wann 30 Jahre?

Gruß.
 
Wenn du weißt, dass ein Schaden entstanden ist und du innerhalb von 10 Jahren den Schuldigen nicht findest, ist der Anspruch verjährt.
Wenn der Schaden erst nach 30 Jahren auftritt, ist der Anspruch verjährt.
So hab ich es mir gemerkt, man möge mich berichtigen.
 
Das wird in den weiteren Absätzen des § 199 konkretisiert:

Schadenersatzanspr., die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit beruhen -> 30 Jahre
sonstige Schadenersatzanspr., deren Entstehung bekannt ist -> 10 Jahre
sonstige Schadenersatzanspr., deren Entstehung nicht bekannt ist -> 30 Jahre
Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen -> 30 Jahre
andere Ansprüche, als o.g. -> 10 Jahre
 
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