...hmmm. Ich weiß nicht so recht. :ka:
Ich habe die Stelle im Skript jetzt ein paar Mal gelesen und irgendwas in mir wehrt sich. Das kann nicht unser Fall sein.
Klar ist: Wenn Verzugszinsen entstanden sind und beide Parteien (wenn auch verspätet) erfüllt haben, ist der Fall denkbar, dass dann eine Partei zurücktritt (wegen z.B. Mängeln, nicht wegen Verzug! ) und der Verkäufer dann den Kaufpreis (empfangene Leistung) + Verzugszins (Nutzungen) herausgeben muss. Das war wohl schon immer streitig.
Wenn aber der Rücktritt wegen ausgerechnet wegen Verzug erfolgt, dann hat doch der Verkäufer gerade keine Nutzungen gezogen.
Ich glaube, die Stelle im Skript bezieht sich auf etwas anderes. Im Münchener Kommentar steht hierzu auch folgendes:
"Fehlt es an den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs, weil ein Rücktritt etwa wegen eines vertraglichen Vorbehalts oder auf Grund einer nicht verschuldeten Leistungsstörung (§ 323) erfolgt, so können - obgleich § 347 Satz 3 aF (Verzinsung einer empfangenen Geldsumme) ersatzlos gestrichen ist - für den Ersatz von Verzugszinsen allerdings weiterhin die Wertungen maßgeblich sein, die § 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1 für den Fall des Rücktritts selbst treffen. Da der Gläubiger hiernach bei rechtzeitiger Zahlung die Nutzungen in Form von Zinsen nach Rücktritt hätte herausgeben müssen, ist es nicht gerechtfertigt, ihm einen Anspruch auf Verzugszinsen zu belassen.
Anderes hat aber zu gelten, wenn von einem vertraglichen oder gesetzlichen Rücktrittsrecht (insbesondere nach § 323) Gebrauch gemacht wurde, dessen Voraussetzung gerade durch die nicht rechtzeitige Leistung geschaffen worden ist. Hierzu enthält das Rücktrittsrechts keine einschlägigen Regelungen, hätte doch bei pünktlicher Zahlung ein Rücktritt überhaupt nicht erfolgen können. Es gibt daher keinen Grund, dem Gläubiger in dieser Situation - und damit in den praktisch wichtigsten Fällen - einen bereits entstandenen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens und damit auch auf Zahlung von Verzugszinsen (§ 288) nicht zu belassen."