Goodwill Abschreibungen

Dr Franke Ghostwriter
wie "behandelt" ihr den goodwill (badwill ist wiederum eine andere Story🙄) im Bezug auf evt. Abschreibungen?

Nach IFRS ist es ja "an indefinite-lived asset" der nicht planmässig abgeschrieben wird, sondern mit Werhaltigkeitstests überprüft und dann evt. abgeschrieben wird.

Nach HGB (mit BilMoG😎) ist die Sache für mich nicht so eindeutig. Klar ist jetzt das der goodwill oder GoF ein Vermögensgegenstand des AV ist, der nach 246 (1) S. 4 HGB aktivierungspflichtig ist.

Wie siehts nun mit den Abschreibungen aus? Im Skript auf S. 58 gehts nach alter Rechtslage mit mind. 25% los, d.h. 4 Jahre oder weniger "Laufzeit". Im aktuellen HGB wird in 309 (1) HGB auf den "ersten Abschnitt verwiesen", d.h. auf die Regelungen des Einzelabschlusses. Hier wird der GoF gem 253 (3) über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Nach 285 S.1 Nr. 13 HGB sind dabei Gründe anzugeben wenn die ND länger als 5 Jahre dauert. Nun steht im Lehrbuch von Baetge das dies aber nicht für den Konzernabschluss gilt, sondern man orientiert sich an DRS 4, wo er mit max. 20 Jahren angegeben wird.😱

Nun stellt sich die Frage wie man den GoF abschreiben soll?

Über max. 4 Jahre, 5 Jahre oder max. 20?

greetz
 
Ich denke, du hast es schon beantwortet:
Nach neuer Rechtslage erfolgt die Abschreibung des GoF über die voraussichtliche Nutzungsdauer (§ 253 (3) i.V.m. 309 (1) HGB). Lt. Empfehlung des DRS 4(.36 ?) aber max. 20 Jahre. Wenn die voraussichtl. ND über 5 Jahre beträgt, sind gem. § 285 Nr. 13 HGB die Gründe im Anhang anzugeben.
Gruß
 
@Joanito
Mit dem § bzgl. ND des GoF über 5 Jahre für Konzerne habe ich mich geirrt: steht in § 314 (1) Nr. 20 HGB n.F. (sorry)

Was die ND in Klausuren anbetrifft, denke ich auch, es müsste vorgegeben sein oder aus der Aufgabenstellung ersichtlich sein.

@ URied, thanx! Im Konzernabschluss besteht allerdings keine Angabepflicht wenn ND über 5 Jahre geht. Mir ging es eher um eine konkrete Aufgabenstellung z.B. in einer Klausur. Dort wird dann aber wohl eine vor. ND vorgegeben sein.
 
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