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Anspruchsgrundlagen

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wer von euch kann mir sagen, welche der folgenden Paragraphen Anspruchsgrundlagen darstellen?
  • a § 249 Abs. 1 BGB
  • b § 387 BGB
  • c § 320 Abs. 1 Seite 1 BGB
  • d § 300 Abs. 1
  • e §138 Abs. 2 BGB
  • f §433 Abs. 2 BGB
  • g §312b Abs. 1 BGB
  • h §816 Abs. 1 BGB
  • i §312d Abs. 1 BGB
Gruß,
Christian
 
Hallo zusammen,


wer von euch kann mir sagen, welche der folgenden Paragraphen Anspruchsgrundlagen darstellen?
  • a § 249 Abs. 1 BGB
  • b § 387 BGB
  • c § 320 Abs. 1 Seite 1 BGB
  • d § 300 Abs. 1
  • e §138 Abs. 2 BGB
  • f §433 Abs. 2 BGB
  • g §312b Abs. 1 BGB
  • h §816 Abs. 1 BGB
  • i §312d Abs. 1 BGB
Gruß,
Christian


Normalerweise steht in den jeweiligen §§ drin, ob du gegen Jemand einen wie auch immer gearteten Anspruch hast.
 
Hundehuette hat vollkommen Recht! 😉
Du solltest dringend alle angegebenen §§ aufmerksam durchlesen!!

Hilfreich dürfte auch § 194 I BGB sein... da steht die Legaldefinition zum Anspruch drin. Das mit den Anspruchsgrundlagen sollte sich dann von alleine lösen lassen.

Aber um deine Frage zu beantworten:
§ 433 II BGB
§ 816 I BGB
 
zunächst mal danke für euere Antworten
Ich habe mir natürlich die paragraphen durchgelesen und Gedanken dazu gemacht. Ich finde es nur nicht immer direkt leicht hier korrekte Aussagen zu machen. deswegen wollte ich mal andere Meinungen einholen.
Gruß,
Christian
 
§ 249 Abs. 1 BGB:
Art und Umfang des SE, sofern überhaupt SE geschuldet... Ob überhaupt SE geschuldet ist, steht wo anders. ZB: vertragliche SE-AGL, deliktische SE-AGL

§ 387 BGB:
gewährt die Möglichkeit der Aufrechnung; Aufrechnung vernichtet Ansprüche

§ 320 Abs. 1 Seite 1 BGB:
Einrede des nichterfüllten Vertrages

§ 300 Abs. 1:
Wirkung des Gläubigerverzuges; verschärfte Haftung

§138 Abs. 2 BGB:
Nichtigkeitsgrund

§433 Abs. 2 BGB:
"Der Käufer ist verpflichtet,..."; Der Verkäufer kann also vom Käufer ein Tun verlangen => Anspruch => 433 II = AGL

§312b Abs. 1 BGB:
Definition des Fernabsatzes

§816 Abs. 1 BGB:
"..., so ist er ... verpflichtet"; der Berechtigte darf vom Nichtberechtigten Herausgabe verlangen => AGL

§312d Abs. 1 BGB:
Widerrufsrecht
 

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