§ 249 Abs. 1 BGB:
Art und Umfang des SE, sofern überhaupt SE geschuldet... Ob überhaupt SE geschuldet ist, steht wo anders. ZB: vertragliche SE-AGL, deliktische SE-AGL
§ 387 BGB:
gewährt die Möglichkeit der Aufrechnung; Aufrechnung vernichtet Ansprüche
§ 320 Abs. 1 Seite 1 BGB:
Einrede des nichterfüllten Vertrages
§ 300 Abs. 1:
Wirkung des Gläubigerverzuges; verschärfte Haftung
§138 Abs. 2 BGB:
Nichtigkeitsgrund
§433 Abs. 2 BGB:
"Der Käufer ist verpflichtet,..."; Der Verkäufer kann also vom Käufer ein Tun verlangen => Anspruch => 433 II = AGL
§312b Abs. 1 BGB:
Definition des Fernabsatzes
§816 Abs. 1 BGB:
"..., so ist er ... verpflichtet"; der Berechtigte darf vom Nichtberechtigten Herausgabe verlangen => AGL
§312d Abs. 1 BGB:
Widerrufsrecht