Unmöglichkeit der Leistung

Dr Franke Ghostwriter
Welche der folgenden Aussagen ist /sind zutreffend?

a) Wenn der Schuldner die Unmöglichkeit der Leitung nicht zu vertreten hat, verliert der Gläubiger seinen Anspruch auf die vereinbartre Leistung
b) Bei § 311a Abs. 2 BGB handelt es sich um einen Unterfall des § 280 BGB
c) Ein Vertrag der auf eine anfängliche objektiv unmögliche Leistung gerichtet ist, ist unwirksam
d) eine Unmöglichkeit der Leistung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Leistungserfolg weder vom Schuldner, noch von irgendeinem Dritten herbeigeführt werden kann.
e) Eine Unmöglichkeit der Leistung kann u.U. auch vom Gläubiger zu vertreten sein.

Meine Lösungen:
a) richtig, § 275 I
b) falsch
c) falsch, § 311a I
d) richtig, § 275 I
e) richtig, § 326 II

Was meint Ihr?

LG

herby
 
Oben