in den bisherigen Diskussionen zu diesem Thema lese ich immer wieder, dass die Vereinfachungsregel nur bei beweglichen Vermögensgegenständen des AV anzuwenden ist.
-> JA, KE 3 S.35 oben
" handelsrechtlich wird es für zulässig angesehen, die Vereinfachungsregel auch auf das unbewegliche AV anzuwenden "
und nun ???
-> JA, KE 3 S.35 oben
" handelsrechtlich wird es für zulässig angesehen, die Vereinfachungsregel auch auf das unbewegliche AV anzuwenden "
und nun ???